Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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Zweck eines von der auswärtigen Gerichtsstelle gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens zu 
instnuiren. Wenn nun gleich vas freiwillige Erscheinen eines diesseitigen Staatsangehö- 
rigen vor einem auswärtigen Gerichte zur Rechtfertigung wegen einer im Auslande sich zu 
Schulven gebrachten Gesetzes-Uebertretung nicht verhindert werden kann, so ist es doch mit 
dem Princip, welches den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 6 und den mit anderen 
deutschen Staaten abgeschlossenen Jurisdietions-Verträgen zu Grunde liegt, nicht vereinbar, 
daß die diesseitigen Gerichte irgendwie einer Vermittlung bei Ladungen oder anderen Eröff- 
nungen sich unterziehen, welche ihnen von auswärtigen Gerichten zum Zwecke einer von die- 
sen gegen diesseitige Staatsangehörige beabsichtigten strafrechtlichen Einschreitung angesonnen 
werden. 
Die Gerichtsbehörden haben demgemäß für die Zukunft derartige Requisstionen aus- 
wärtiger Gerichtsstellen unbevingt zurückzuweisen. 
Stuttgart den 12. Januar 1854. 
Plessen. 
:8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Innern. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der K. Bayerischen Regierung zu der Uebereinkunft wegen 
gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger. 
Nachdem die K. Bayerische Regierung der zwischen einer Mehrzahl deutscher Regie- 
rungen abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Beer- 
digung verstorbener Staatsangehöriger gleichfalls beigetreten ist; so wird solches, unter Be- 
zugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. November 1853, zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart den 16. Januar 1854. 
Neurathb. Linden.
	        
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