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Zweck eines von der auswärtigen Gerichtsstelle gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens zu
instnuiren. Wenn nun gleich vas freiwillige Erscheinen eines diesseitigen Staatsangehö-
rigen vor einem auswärtigen Gerichte zur Rechtfertigung wegen einer im Auslande sich zu
Schulven gebrachten Gesetzes-Uebertretung nicht verhindert werden kann, so ist es doch mit
dem Princip, welches den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Art. 6 und den mit anderen
deutschen Staaten abgeschlossenen Jurisdietions-Verträgen zu Grunde liegt, nicht vereinbar,
daß die diesseitigen Gerichte irgendwie einer Vermittlung bei Ladungen oder anderen Eröff-
nungen sich unterziehen, welche ihnen von auswärtigen Gerichten zum Zwecke einer von die-
sen gegen diesseitige Staatsangehörige beabsichtigten strafrechtlichen Einschreitung angesonnen
werden.
Die Gerichtsbehörden haben demgemäß für die Zukunft derartige Requisstionen aus-
wärtiger Gerichtsstellen unbevingt zurückzuweisen.
Stuttgart den 12. Januar 1854.
Plessen.
:8) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten
und des Innern.
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der K. Bayerischen Regierung zu der Uebereinkunft wegen
gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Staatsangehöriger.
Nachdem die K. Bayerische Regierung der zwischen einer Mehrzahl deutscher Regie-
rungen abgeschlossenen Uebereinkunft wegen gegenseitiger Verpflegung erkrankter und Beer-
digung verstorbener Staatsangehöriger gleichfalls beigetreten ist; so wird solches, unter Be-
zugnahme auf die Bekanntmachung vom 17. November 1853, zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Stuttgart den 16. Januar 1854.
Neurathb. Linden.