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leute, find periodisch vorzunehmen. Die Prüfungstermine find durch die Oberämter des
Ladensttzes festzusetzen und gehörig bekannt zu machen.
Die Bestellung der zwei, den Zunftmeistern von Amts wegen beizugebenden Mit-
glieder der Prüfungs-Commissionen erfolgt durch die Oberämter des Ladensitzes unter Rück-
sprache mit der Centralstelle für Gewerbe und Handel.
8. 4.
Für die Ausstellung eines Zeugnisses über eine nach Maßgabe der 88. 1 und 2 der
gegenwärtigen Verfügung erstandene Prüfung ist eine Gebübr von Einem Gulden zur Zunft-
kasse zu entrichten; auch haben die zu Prüfenden an Bezahlung der Kosten für die nicht
dem Zunftvorstande angehörigen Mitglieder der Prüfungs-Commission in gleicher Weise, wie
andere Meisterrechts-Bewerber, Theil zu nehmen.
S. 5.
Bei der Bildung und Abänderung der Zunftvereine und ihrer Bezirke ist als Regel
festzuhalten, daß, so weit es immer thunlich ist, solche Orte zu Ladensitzen zu wählen find,
an welchen ein schwunghafter Gewerbebetrieb Statt findet.
Mit Genehmigung des Ministeriums kann auch zwischen Meistern aus verschiedenen
Kreisen eine Zunftverbindung Statt finden.
S. 6.
Bei Bestellung der Obmänner der einzelnen Zunftvereine haben die Oberämter darauf
zu sehen, daß wo möglich solche Männer bestellt werden, welche mit den erforderlichen Ge-
schäftskenntnissen auch Interesse für das Gewerbewesen und die Volkswirthschaft und Be,
kanntschaft mit denselben verbinden.
S. 7.
Inhaber unzünftiger Gewerbe können mit Genehmigung der Regierung unter sich ge-
sellschaftliche Vereine mit einer den Zunftvereinen analogen Einrichtung schließen. Sie er,
halten hiedurch die den Zunftvereinen gesetzlich zustehenden Befugnisse in Beziehung auf
Jurisdiktionsverhältnisse und Abgabepflichtigkeit, insbesondere für ihre Vorsteher die in Art.
86 und 87 der Gewerbe-Ordnung bestimmten Berechtigungen einschließlich des Rechts, Lehr-