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lings= und Meisterprüfungen vorzunehmen, auch Meisterbriefe auszustellen, so wie das Recht,
neben ihrem eigenen auch fremde Fabrikate ihres Gewerbes zu verkaufen.
Ausschließungsrechte gegen Andere sind jedoch hiemit nicht verbunden.
Gesuche um Gestattung solcher Vereinlgungen sind bei den Oberämtern anzubringen.
g. 8.
Die Inhaber unzünftiger Gewerbe, welche sich den Vereinen eines verwandten zünfti-
gen Gewerbes anschließen, haben bei ihrem Eintritt die gleichen Gebühren an die Zunfkkasse
zu entrichten, welche von Meisterrechts-Bewerbern für die Aufnahme in das Meisterrecht
(Meisterbrief) zu entrichten sind; auch haben sie an den Zunftumlagen, wie die übrigen
Zunftgenossen, Theil zu nehmen.
8. 9.
Durch den Eintritt in einen Zunftverein erhalten die Inhaber unzünftiger Gewerbe
1) die Befugniß, ihre Lehrlinge mit der Wirkung einschreiben zu lassen, daß dieselben
nach beendigter Lehre und Erstebung der Lehrlingsprüfung einen Lehrbrief erhalten, und
2) die Berechtigung, neben ihren Fabrikaten auch fremde Fabrikate ihres Gewerbes
zu verkaufen.
Für das Einschreiben und Ausschreiben der Lehrlinge und den Lehrbrief find die in
70 der Instruktion festgesetzten Gebühren an die Zunftkasse zu entrichten.
. 10.
Bei Streitigkeiten, welche zwischen Meistern, Lehrlingen, Gesellen und Arbeitern eines
Zunftvereins, einer Handlungsinnung oder eines nach 8. 7 der gegenwärtigen Verfügung
geblldeten Vereins über ihre Verhältnisse als solche entstanden find, hat ver Zunft- oder
Vereinsvorstand, wenn er von den Partheien darum angerufen wird, zuerst einen friedens-
richterlichen Ausspruch zu thun; auch ist es überhaupt Pflicht für ihn, Rechtsstreitigkeiten
durch den Versuch einer gütlichen Beilegung vorzubeugen und er hat zu diesem Zwecke, wo
solches nöthig ist, regelmäßige Sitzungen zu halten.
Stuttgart den 21. September 1854.
Auf Seiner Königlichen Majestät besondern Befehl,
Der Minister des Innern:
Linden.