Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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C) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die polizeiliche Aufficht auf den Verkehr mit Brod. 
Auf den Grund der über die Handhabung der polizeilichen Aufsicht auf den Verkehr 
mit Brod eingezogenen Berichte wird hiemit Folgendes verfügt und zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht: 
1) Die Feststellung der Brodtare hat in Zukunft in bestimmten Zeiltabschnitten, welche 
nicht weniger als vierzehn Tage betragen dürfen, zu geschehen. Die festgestellte Tare 
darf während des auf die Festsetzung folgenden gleichen Zeitabschnittes nicht ver- 
äindert werden. 
2)) Jeder Bäsker ist verpflichtet, die Tare des Brods und das Gewicht der Wecken nach 
der jeweiligen Festsetzung auf eine jedem in das Verkaufslokal Eintretenden in die 
Augen fallende Weise anzuzeichnen. 
3) Die Bäcker find verbunden, den Käufern auf Verlangen das von ihnen erkaufte 
Brod vorzuwägen und zu diesem Zwecke in dem Verkaufslokale eine Waage auf- 
zustellen. 
4) Der erlaubte Gewichtsabmangel beträgt: 
bei Brodlaiben von 1 Pfund bis 2 Pfund auf 
1 PMund — :. 1 Loth; 
beim dreipfündigen Laibe 21 Loth; 
77 vier 77 7. 7 
11 sechs 7 77 5 77 
bei dem kleinen Brode (Wecken) ein Zwölftheil des vorgeschriebenen 
Gewichts. 
Ein weiterer Gewichtsabmangel unterliegt den gesetzlichen Strafen. 
5) In Gemeinden, in welchen mehrere Bäcker auf den Verkauf backen, ist jedem der- 
selben von der Ortsobrigkeit ein besonderes Zeichen einzuhändigen, welches derselbe 
jedem von ihm zum Verkaufe gebackenen Laibe Brod aufzudrücken verpflichtet ist. 
6) Gut ausgebackenes Brod darf keine zu große Menge Wasser enthalten.
	        
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