Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1854. (31)

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b) Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung der Rhein= und Neckarzölle. 
Unter Hinweisung auf den unterm 29. September 1851 (Reg. Blatt Nro. 24, S. 243) 
bekannt gemachten Tarif über die Rheinzölle ab 1. October 1851 und die darauf ein- 
getretene Ermäßigung der badischen Neckarzölle von 6 kr. für die Bergfahrt auf 
3,8 kr. und von 4kr. für die Thalfahrt auf 2,7 kr. wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß seitdem unter die von dem ganzen Tarifbetrag ausgenommenen Artikel 
nachträglich aufgenommen worden find: 
a) in die Classe zur Viertheils-Gebühr: 
die Berberiswurzel, gleich Curcuma. 
Roher Schwefel — in Folge des Vertrags mit den Niederlanden vom 31. De- 
zember 1851, Reg. Blatt 1852, S. 162. Art. 14, Abth. III. nun auch für 
die Bergfahrt. 
Weberkarden — desgleichen. 
b) In die Classe zur Zwanzigst-theils-Gebühr. 
Krapp nach demselben Vertrage von 1851 nun auch für die Bergfahrt. 
Garancine — deogleichen. 
Rauhe Quader und andere Steine, welche nur mit Hammer und Zweispiz eine 
Zurichtung für den Transport erhalten haben. 
Roher unverpackter Feldspath. 
Diese Ermäßigungen sind für den Rhein wie für den Neckar gleichmäßig in Voll- 
zug gesetzt. 
Stuttgart den 21. September 1854. 
Knapp.
	        
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