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Zweiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für den Fall der Eheschließung ohne kirchliche
Trauung.
I. Von Schließung der Ehe.
Art. 5.
An die Stelle des kirchlichen Aufgebotes tritt eine von dem zur Mitwirkung bei Ein-
gehung der Ehe berufenen Bezirkorichter (Art. 7) zu erlassende Bekanntmachung der beab-
sichtigten Ehe mittelst Anschlags an dem Rathhause des Wohnorts der Verlobten, oder in
dessen Ermanglung an demjenigen ihres Geburtsortes, so wie an dem Rathhause ihres neuen
Niederlassungsortes.
Diese Bekanntmachung muß an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen angeheftet bleiben
und verliert ihre rechtliche Wirkung, wenn nicht innerhalb sechs Monaten, vom letzten Sonn-
tage an gerechnet, die Ehe geschlossen wird.
Art. 6.
Die Einsprache gegen die Schließung der Ehe ist bei dem Bezirksrichter, welcher die
Bekanntmachung unterzeichnet hat, anzugeigen.
Derselbe hat die Einsprache, wenn sse auf erbebliche Behauptungen gestützt wird, belden
Betheiligten zu cröffnen, und nöthigenfalls dem Bezirksgerichte des betreffenden Verlobten
zur gerichtlichen Erledigung zu übergeben.
Art. 7.
Die GEheschließung geschieht nach der Wahl der Verlobten vor dem Bezirkerichter des
Wohn= oder des Geburtsortes des Bräutigams oder der Braut, oder auch vor dem Be-
zirksrichter des neuen Niederlassungsortes der Verlobten, oder des Ortes, wo sie das Bür-
gerrecht haben, in Gegenwart ves Gerichts-Aktuars und zweier Gerichts-Beisitzer öffentlich in
dem Rathhause.
Einc Ehe, welche nicht vor dem zuständigen Bezirksrichter und den weiteren in Absatz 1
genannten Personen geschlossen worden, ist ungültig.
Art. 8.
Die Trauung darf nicht vollzogen werden, bevor nicht dem Richter eine von der Orts-
obrigkeit des Bräutigams und der Braut ausgestellte gehörig beglaubigte Beurkundung, daß