Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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dem Abschluß der Ehe kein ihr bekanntes, auf den Bestimmungen des bürgerlichen oder des 
öffentlichen Rechtes beruhendes Hinderniß entgegenstehe, zugestellt worden ist. 
Diese Beurkundung muß Vor= und Zunamen, Alter, Beruf, Glaubensbekenntniß, Ge- 
burtsort und Wohnsitz der Verlobten, ihrer Eltern und Vormünder, enthalten. Ist einer 
dieser Umstände nicht zu ermitteln gewesen, so ist dies in der Urkunde besonders zu erwähnen. 
Ueberdieß müssen wenigstens zwei Tage, von dem letzten Sonntage der Bekanntmachung 
Man gerechnet, verflossen und sämmtliche Anschläge, so wie im Fall erhobener Einsprache die 
Urkunden über deren Erledigung, im Falle der Ziffer 1 des Art. 2, auch das nach Art. 3 
erforderliche Zeugniß der betreffenden Geistlichen, in den Händen des die Verhandlung lei- 
tenden Bezirkorichters seyn. 
Art. 9. 
Der Bezirkerichter eröffnet die Handlung mit einem kurzen Vortrag über die rechtliche 
und stttliche Bedeutung der Ehe. 
Hierauf fordert er die Verlobten auf, sich gegenseitig die feierliche Erklärung zu geben, 
daß sie sich zur Ehe nehmen wollen, und spricht sofort, nachdem diese Erklärung gegeben ist, 
aus, daß die Ehe nunmehr als rechtlich wirksam zu betrachten und daß die Verlobten von 
nun an als Ehegatten sich zu behandeln verpflichtet sepen. 
Art. 10. 
Die Verlobten müssen bei der Trauung in Person erscheinen; eine Vertretung vurch 
Bevollmächtigte ist unstatthaft. 
Jede obne landesherrliche Erlaubniß erfolgte bürgerliche Trauung eines Württembergers 
im Auslande ist ungültig; im Uebrigen finden auch auf sie die bezüglich der kirchlichen Trau- 
ung eines Württembergers im Ausland bestebenden Verordnungen Anwendung. 
Art. 11. 
Unmittelbar nach der GEheschließung wird über die Verbandlung in Gegenwart der 
Neuverehelichten vurch den Gerichts-Aktuar ein Protokoll in doppelter Ausfertigung aufge- 
nommen, von ihnen unterzeichnet und von dem Gerichtspersonal beglaubigt. 
Art. 12. 
Eine Ausfertigung des Trauungsprotokolls ist den Chegatten zu behändigen. Auch 
hat der Bezirksrichter den Geiftlichen derjenigen Gemeinden, in deren Familienregistern die 
Ehegatten bisher eingetragen waren, und im Fall eines Wechsels des Wohnortes neu ein-
	        
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