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dem Abschluß der Ehe kein ihr bekanntes, auf den Bestimmungen des bürgerlichen oder des
öffentlichen Rechtes beruhendes Hinderniß entgegenstehe, zugestellt worden ist.
Diese Beurkundung muß Vor= und Zunamen, Alter, Beruf, Glaubensbekenntniß, Ge-
burtsort und Wohnsitz der Verlobten, ihrer Eltern und Vormünder, enthalten. Ist einer
dieser Umstände nicht zu ermitteln gewesen, so ist dies in der Urkunde besonders zu erwähnen.
Ueberdieß müssen wenigstens zwei Tage, von dem letzten Sonntage der Bekanntmachung
Man gerechnet, verflossen und sämmtliche Anschläge, so wie im Fall erhobener Einsprache die
Urkunden über deren Erledigung, im Falle der Ziffer 1 des Art. 2, auch das nach Art. 3
erforderliche Zeugniß der betreffenden Geistlichen, in den Händen des die Verhandlung lei-
tenden Bezirkorichters seyn.
Art. 9.
Der Bezirkerichter eröffnet die Handlung mit einem kurzen Vortrag über die rechtliche
und stttliche Bedeutung der Ehe.
Hierauf fordert er die Verlobten auf, sich gegenseitig die feierliche Erklärung zu geben,
daß sie sich zur Ehe nehmen wollen, und spricht sofort, nachdem diese Erklärung gegeben ist,
aus, daß die Ehe nunmehr als rechtlich wirksam zu betrachten und daß die Verlobten von
nun an als Ehegatten sich zu behandeln verpflichtet sepen.
Art. 10.
Die Verlobten müssen bei der Trauung in Person erscheinen; eine Vertretung vurch
Bevollmächtigte ist unstatthaft.
Jede obne landesherrliche Erlaubniß erfolgte bürgerliche Trauung eines Württembergers
im Auslande ist ungültig; im Uebrigen finden auch auf sie die bezüglich der kirchlichen Trau-
ung eines Württembergers im Ausland bestebenden Verordnungen Anwendung.
Art. 11.
Unmittelbar nach der GEheschließung wird über die Verbandlung in Gegenwart der
Neuverehelichten vurch den Gerichts-Aktuar ein Protokoll in doppelter Ausfertigung aufge-
nommen, von ihnen unterzeichnet und von dem Gerichtspersonal beglaubigt.
Art. 12.
Eine Ausfertigung des Trauungsprotokolls ist den Chegatten zu behändigen. Auch
hat der Bezirksrichter den Geiftlichen derjenigen Gemeinden, in deren Familienregistern die
Ehegatten bisher eingetragen waren, und im Fall eines Wechsels des Wohnortes neu ein-