Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

101 
zutragen sind, einen Protokollauszug Behufs der geigneten Vormerkung in dem Familien- 
register zu übersenden. 
Ist mit landesherrlicher Erlaubniß ein Württemberger im Ausland bürgerlich getraut 
worden, so hat derselbe die Trauungsacte dem Bezirksrichter seines Wohnortes zu dem glei- 
chen Behuf zu übergeben. 
II. Von Auflösung der Eheverlöbnisse und Ehen. 
Art. 13. 
Für die Verhandlung der Eheverlöbnißstreitigkeiten unter Brautleuten, welche einer 
vom Staate nicht als Körperschaft anerkannten Religionsgesellschaft angehören, sowic von 
Streitigkeiten über Ehen, welche vurch bürgerliche Trauung geschlossen worden find, ist ver 
Bezirksrichter des beklagten Theils zuständig. 
Die Entscheidung steht dem Cioilsenat des dem verhandelnden Bezirksrichter vorgesetzten 
Kreisgerichtes zu. 
Im Uebrigen finden bei Verhandlung und Entscheidung der Verlöbniß= und Chestreitig- 
keiten die für dergleichen Streitigkeiten der Protestanten geltenden Grundsätze und Vorschrif- 
ten Anwendung. 
Das Urtheil, welches die Ungültigkeit der Ehe ausspricht, ist in das Familienregister 
einzutragen. 
III. Von Dispensationen. 
Art. 14. 
Die Gesuche 
1) um Dispensation 
a) von der öffentlichen Bekanntmachung der bevorstehenden Ehe überhaupt, oder von 
der Bekanntmachung im Auslande, 
b) von der Altersungleichheit, 
J) von der Verwandtschaft und Schwägerschaft, 
4) von der geschlossenen Zeit, 
e) von der Trauerzeit, 
2) um die Erlaubniß 
a) zur Wiederverehelichung nach vorangegangener Scheidung einer vor der bürger- 
lichen Behörde geschlossenen Ehe, 
60) zur Egheschließung in einem Privathause,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.