Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 19. 
Für die mit der Bekanntmachung der beabsichtigten Ehe und mit Schließung der E#e 
verbundenen Verhandlungen und Ausfertigungen ist eine Sportel von fünf bis zehn Gulden 
in die bezirksgerichtliche Sportelkasse zu bezahlen. 
Art. 20. 
Für den Eintrag einer Geburt oder eines Todesfalls in das Geburts= oder Sterbe- 
register ist je Ein Gulden in vie bezirksgerichtliche Sportelkasse zu bezahlen. 
Für die Protokollaufnahme haben die Ortsvorsteher die regulativmäßigen Belohnungen 
von den Betheiligten zu erheben. 
Unsere Ministerien der Justiz und des Kirchen= und Schulwesens find mit der Voll- 
ziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 1. Mai 1855. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter-Spittler. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
B) Gesetz 
über die auf den Inhaber lautenden Schuldscheine der Ablösungskassen. 
Wil helm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz vom 16. September 1852, betreffend die auf den Inhaber lautenden 
Staatsschuldscheine, findet auch auf die von der Gefäll= und Zebent-Ablösungskasse auf den 
Inhaber gestellten Schuldverschreibungen Anwendung.
	        
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