Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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5. 38. 
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung 
und Lager nach den Vorschriften des Arztes behandelt. Für die Krankenkost, welche aus 
ver allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, find die in der Beilage IV. näher be- 
zeichneten Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausarzt entscheidet. 
8. 39. 
Schwangere Gefangene haben ihr Wochenbett in dem hiefür eingerichteten Zimmer des 
Krankenbaues zu halten. 
Hinsichtlich der in der Strafanstalt gebornen Kinder kommen die Bestimmungen der Ver- 
fügung der Ministerien der Juftiz und des Innern vom 31. December 1826 (Reg. Blatt 
von 1827, S. 5) zur Anwendung. Vergl. die Ministerial-Verfügung vom 4. Mai 1836 
(Reg. Blatt S. 208). 
F. Todesfälle. 
S. 40. 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenhemde bekleidet, und so- 
bald der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird 
durch den betreffenden Hausgeistlichen in das Todtenregister eingetragen, und zur Kenntniß 
des zuständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen 
Nachricht zu geben hat. 
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder werden 
diese auf andere Welse beigeschafft, so wird der Leichnam auf dem Kirchhofe des Ortes be- 
erdigt, in dem entgegengesetzten Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgeliefert. 
(Vergl. Ministerial-Verfügung vom 23. April 1829, Reg. Blatt S. 184.) 
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird, nach Tilgung der 
Verbindlichkeiten, an die Erben desselben ausgefolgt. 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
5. 41. 
Die Gefangenen werden durch Zwang zur Arbeit angehalten (Art. 12 und 14 des 
Strafgesetzbuchs). 
Die ihnen auferlegte Arbeit soll übrigens, nach Art und Dauer, ihrer Gesundheit un- 
nachtheillg seyn (Art. 26 des Strafgesetzbuchs).
	        
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