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Hiernächst wird der Gefangene dem Verwalter vorgeführt, welcher ihm einen Entlas-
sungs-, beziehungsweise Transportschein, der zugleich ein Zeugniß über sein Betragen in der
Strafanstalt enthält, ausfertigt, ihm eine Marschroute vorschreibt, und ihn vor einem Rück-
fall auf angemessene Weise verwarnt. Zugleich wird bei unbemittelten Gefangenen erfor-
derlichen Falls (vergl. S. 46) die tarifmäßige Reiseunterstützung verwilligt.
8. 72.
Am Tage der Entlassung, welche immer, ohne Ruͤcksicht auf die Stunde der Ein-
lieferung, Morgens erfolgt, wird der Gefangene, nach dem Genusse der Morgensuppe, von
dem Aufseher (der Aufseherin) auf das Visitatlonszimmer (§. 4) gefübrt, wo ihm die aus-
gezeichnete Hauskleidung abgenommen, und seine eigene Kleidung angelegt wird.
Ist der Gefangene nicht mit einer brauchbaren eigenen Kleidung versehen, so wird ihm
eine solche aus eigenen Mitteln, und in deren Ermanglung von der Kasse der Strafanstalt
angeschafft. Hiebei ist er zu untersuchen, ob ihm nicht von Andern verbotene Gegenstände
zugesteckt worden sind. Sodann wird ihm seine Baarschaft, soweit er solche zur Heimreise
bedarf, und sein übriges Eigenthum, nebst dem Entlassungsscheine zugestellt.
Die Umkleidung und Durchsuchung weiblicher Gefangenen geschieht vurch die betreffende
Ausfseherin.
5. 73.
Hierauf erhält der Gefangene seinc wirkliche Entlassung, entweder durch freien Austritt
aus der Strafanstalt, oder bei verfügtem Transporte, durch Uebergabe an das Oberamt.
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maaßgabe der Art. 432 und
433 des Strafgesetzbuchs geahndet.
5. 74.
Besitzt der Gefangene mehr Geld, als er zur Heimreise nöthig hat, so wird solches der
Ortsobrigkeit zur weiteren Verfügung übersenvet.
5S. 75.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit vurch Krankheit an ver Heimreise gehin-
dert find, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar gegen Er-
satz der Auslagen, sofern viese nicht unter einem Gulden betragen. Der Ersatz ist entweder
aus den Mitteln des Gefangenen, oder, in deren Ermanglung, aus der Ortzkasse seiner
Heimathgemeinde zu leisten.
Stuttgart den 29. Mai 1855. K. Justiz-Ministerium:
Plessen.