Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Beilage l. 
HFaus-Regeln 
für die 
Zucht= und Arbeitshausgefangenen. 
1) Jeder Gefangene hat die Mflicht, sich der Ordnung des Hauses und allen bestehen- 
den Vorschriften zu unterwerfen; den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen, ibren Geboten 
oder Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten, auch die Weisungen der Obleute willig 
zu befolgen. 
2) Die Gefangenen haben sich aller Unterredungen zu enthalten, welche nicht durch 
das Zusammenleben überhaupt oder durch die gemeinschaftliche Arbeit nothwendig werden. 
Unsttliche Gespräche oder Erzählungen über Verbrechen sind ihnen durchaus verboten. 
Ihr Verkehr mit ven Offieianten soll sich auf vas Nothwenvige beschränken. 
3) Die Gefangenen haben unter sich in Ruhe und Frieven zu leben, alles Schimpfens, 
Zankens, Fluchens, aller Thätlichkeiten sich zu enthalten; bei der Arbeit, bei der Nachtruhe, 
beim Gebete oder bei dem Lesen von Erbauungsbüchern einander nicht zu stören. 
4) Wenn sie ihren Vorgesetzten eine Bitte, Beschwerde oder Anfrage vorzutragen wün- 
schen, so baben sie vurch ein Zeichen die Erlaubniß zum Sprechen einzuholen, und nachdem 
ihnen diese ertheilt worden, ihr Anliegen mit wenigen Worten und leiser Stimme vor- 
zutragen. 
5) Sie müssen auf das gegebene Zeichen Morgens aufstehen, und Abends ssch nie- 
verlegen. 
6) Ihren Körper, ihre Kleider und Betten, die Arbeits= und Schlafzimmer, sowie die 
übrigen Räume des Hauses haben sie stets reinlich zu halten. 
Sie müssen sich Morgens Gesicht und Hände waschen, den Mund ausspülen, die Haare 
kämmen, das Bett machen, die Zimmer auskehren und lüsten, die Waschgefässe leeren und 
reinigen. 
7) Bei dem Abführen in die Arbeitszimmer, in die Schlafzimmer, in die Kirche, 
Schule, auf die Erholungsplätze haben die Gefangenen in der vorgeschriebenen Ordnung,
	        
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