Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Einer hinter dem Anderen, die Hände auf dem Rücken, zu gehen, und keiner darf aus dem 
Zuge treten. 
Die gleiche Ordnung ist bei dem Zurückführen zu beobachten. 
8) Kein Gefangener darf den ihm angewiesenen Platz ohne Erlaubniß oder Befehl des 
Aufsehers verlassen, außer um ein natürliches Bedürfniß zu befriedigen. 
Den Abtritt darf immer nur ein Gefangener betreten. 
9) Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der fest- 
gesetzten Zeit untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch Andere 
sertigen lassen. 
10) Sie müssen die Zimmer und Arbeitsgeräthe, überhaupt alle ihnen anvertrauten 
Gegenstände mit Schonung und Sorgfalt behandeln, und besondere Vorsicht auf Feuer und 
Licht verwenden. 
Wer etwas aus Bosheit oder Leichtsinn beschädigt, muß den Schaden ersetzen. 
11) Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Gefangener, wenn er auch seine 
Aufgabe vollendet hat, müßig gehen. 
12) Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleidern und 
Geräthen irgend etwas besitzen, sondern ist schuldig, es an den Hausmeister abzugeben. 
Namentlich ist der Besitz von Gelv, Kostbarkeiten, Messern, Feilen, Hämmern oder an- 
deren Werkzeugen untersagt. 
13) Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern over anderen Sachen, alles Leihen und 
Entlehnen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als mit den Offjeianten der Anstalt, ver- 
boten. 
14) Das Mitnehmen von Speisen aus dem Spelsezimmer ist verboten. 
Der Gebrauch des Rauchtabaks sowohl als des Schnupftabaks ist den Gefangenen 
untersagt. 
15) Alles Spielen (besonders das Karten= und Würfelspiel) ist verboten. 
16) Die Gefangenen dürfen Fremde, welche die Strafanstalt besuchen, weder begrüßen, 
noch anreden, noch anbetteln, und ohne Erlaubniß des Verwalters keine Gabe von ihnen 
annehmen. 
17) Gefangene, welche Mitgefangene zum Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder zu 
andern Uebertretungen der Hausregeln, oder zur Flucht, oder zu Aufruhr und Meu- 
terei zu verleiten suchen, haben die strengste Ahndung zu gewärtigen, wogegen denjeni-
	        
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