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biebei vorgefundenen Gegenstände und die Kleider, soweit solche nicht den Gefangenen zum
Gebrauch während der Strafzeit belassen werden (vergl. Hausregeln Pt. 10), nimmt der
Aufseher in Verwahrung und trägt das Verzeichniß verselben in das Abrechnungsbuch ein,
welchen Eintrag der Gefangene zu bescheinen hat; nach Umständen können diese Essekten auch
in die Heimath des Gefangenen zurückgeschickt oder für dessen Rechnung (vergl. §. 38)
öffentlich zum Verkauf gebracht werden.
Bei Hausarrestanten und Arrestanten mit Festungsfreihbelt genügt das
Abfordern der Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene nicht bleiben darf (vergl. Haus-
regeln Pt. 9).
Auch diese Gegenstände sind entweder zurückzusenden oder zu verkaufen, vder von dem
Aufseher in Verwahrung zu nehmen, in welch letzterem Fall der Eintrag in das Abrech-
nungsbuch, der von dem Gefangenen zu bescheinen ist, ebenfalls zu geschehen hat.
C. 4.
Der Unterarzt der Anstalt hat nach der Aufnahme des Gefangenen sich nach seinem
Gesundheitszustand zu erkundigen und denselben, wenn er es nöthig finden sollte, näher zu
untersuchen. Entdeckt er eine Krankheit, so hat er dem Oberarzt ungesäumte Anzeige zu
machen, der das Geeignete zu verfügen hat.
8. 5.
Von dem Ergebniß der Visitation (88. 3, 4), welche in einem geeigneten Lokal unter
steter Beobachtung des Anstandes zu geschehen hat, ist dem Vorstand Anzeige zu erstatten.
8. 6.
Nach beendigter Untersuchung wird dem Gefangenen von dem Vorstand das Jimmer
und der Platz, den er in demselben einzunehmen hat, angewiesen. Zugleich werden ihm die
Hausregeln (vergl. §. 13 unten) gegen unterschriftliche Bescheinigung für den Empfang der-
selben zugestellt, und ihm deren genaue Befolgung zur Pflicht gemacht; auch wird er von
den Strafbestimmungen über die Selbstbefreiung und die Meuterei der Gefangenen in den
Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt.