Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

133 
biebei vorgefundenen Gegenstände und die Kleider, soweit solche nicht den Gefangenen zum 
Gebrauch während der Strafzeit belassen werden (vergl. Hausregeln Pt. 10), nimmt der 
Aufseher in Verwahrung und trägt das Verzeichniß verselben in das Abrechnungsbuch ein, 
welchen Eintrag der Gefangene zu bescheinen hat; nach Umständen können diese Essekten auch 
in die Heimath des Gefangenen zurückgeschickt oder für dessen Rechnung (vergl. §. 38) 
öffentlich zum Verkauf gebracht werden. 
Bei Hausarrestanten und Arrestanten mit Festungsfreihbelt genügt das 
Abfordern der Gegenstände, in deren Besitz der Gefangene nicht bleiben darf (vergl. Haus- 
regeln Pt. 9). 
Auch diese Gegenstände sind entweder zurückzusenden oder zu verkaufen, vder von dem 
Aufseher in Verwahrung zu nehmen, in welch letzterem Fall der Eintrag in das Abrech- 
nungsbuch, der von dem Gefangenen zu bescheinen ist, ebenfalls zu geschehen hat. 
C. 4. 
Der Unterarzt der Anstalt hat nach der Aufnahme des Gefangenen sich nach seinem 
Gesundheitszustand zu erkundigen und denselben, wenn er es nöthig finden sollte, näher zu 
untersuchen. Entdeckt er eine Krankheit, so hat er dem Oberarzt ungesäumte Anzeige zu 
machen, der das Geeignete zu verfügen hat. 
8. 5. 
Von dem Ergebniß der Visitation (88. 3, 4), welche in einem geeigneten Lokal unter 
steter Beobachtung des Anstandes zu geschehen hat, ist dem Vorstand Anzeige zu erstatten. 
8. 6. 
Nach beendigter Untersuchung wird dem Gefangenen von dem Vorstand das Jimmer 
und der Platz, den er in demselben einzunehmen hat, angewiesen. Zugleich werden ihm die 
Hausregeln (vergl. §. 13 unten) gegen unterschriftliche Bescheinigung für den Empfang der- 
selben zugestellt, und ihm deren genaue Befolgung zur Pflicht gemacht; auch wird er von 
den Strafbestimmungen über die Selbstbefreiung und die Meuterei der Gefangenen in den 
Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.