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die von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß
den Gefangenen bekannt gemacht werden.
Die Zeit, während welcher solche Genußmittel von den Gefangenen bestellt und zu
sich genommen werden vürfen, ist durch die Tagesordnung bestlmmt.
Das Anborgen des Preises ist verboten.
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Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel hat der
Vorstand nöthigenfalls unter Zuziehung des Oekonomie-Verwalters und des Hausarztes
schleunig zu untersuchen und zu erledigen.
Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf dieselbe Weise erledigt werden können,
an die Brodschau zu bringen.
Uebrigens hat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser
Gegenstände zu lorgen und muthwillige Beschwerden zu ahnden.
B. Kleidung.
#. 20.
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen.
Sie haben hiebei alles Auffallende und Anstößige (z. B. Tragen politischer Abzeichen) zu
vermeiden und sowohl innerhalb als außerhalb der Anstalt stets reinlich und in geordnetem
Anzug zu erscheinen.
Sind vie Gefangenen nicht mit hinlänglichen Kleidungsstücken versehen und nicht ver-
mögend, solche anzuschaffen, so wird ihnen von der Anstalt der Bedarf abgegeben.
Die näberen Bestimmungen bierüber sind in dem Regulatio (Nro. III.) enthalten.
Das Leibweißzeug haben die Gefangenen alle 8 Tage zu wechseln; den mittellosen Ge-
fangenen wird die Reinigung der Leibwäsche auf Kosten der Anstalt besorgt.
C. Lagerstätte.
KS. 21.
Jeder Gefangene erhält eine eigene Bettstelle. Den Hausarrestanten und den Arre-
stanten mit Festungsfreiheit ist der Gebrauch eigener Betten gestattet, den Strafgefangenen
nur nach eingeholtem ärztlichem Gutachten über wirkliches, durch die Gesundheits-Umstände
des Gefangenen veranlaßtes Bedürfmiß.