Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

139 
die von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß 
den Gefangenen bekannt gemacht werden. 
Die Zeit, während welcher solche Genußmittel von den Gefangenen bestellt und zu 
sich genommen werden vürfen, ist durch die Tagesordnung bestlmmt. 
Das Anborgen des Preises ist verboten. 
W*i 
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel hat der 
Vorstand nöthigenfalls unter Zuziehung des Oekonomie-Verwalters und des Hausarztes 
schleunig zu untersuchen und zu erledigen. 
Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf dieselbe Weise erledigt werden können, 
an die Brodschau zu bringen. 
Uebrigens hat die Verwaltung von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu lorgen und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
#. 20. 
Die Gefangenen tragen ihre eigene Kleidung und haben für dieselbe selbst zu sorgen. 
Sie haben hiebei alles Auffallende und Anstößige (z. B. Tragen politischer Abzeichen) zu 
vermeiden und sowohl innerhalb als außerhalb der Anstalt stets reinlich und in geordnetem 
Anzug zu erscheinen. 
Sind vie Gefangenen nicht mit hinlänglichen Kleidungsstücken versehen und nicht ver- 
mögend, solche anzuschaffen, so wird ihnen von der Anstalt der Bedarf abgegeben. 
Die näberen Bestimmungen bierüber sind in dem Regulatio (Nro. III.) enthalten. 
Das Leibweißzeug haben die Gefangenen alle 8 Tage zu wechseln; den mittellosen Ge- 
fangenen wird die Reinigung der Leibwäsche auf Kosten der Anstalt besorgt. 
C. Lagerstätte. 
KS. 21. 
Jeder Gefangene erhält eine eigene Bettstelle. Den Hausarrestanten und den Arre- 
stanten mit Festungsfreiheit ist der Gebrauch eigener Betten gestattet, den Strafgefangenen 
nur nach eingeholtem ärztlichem Gutachten über wirkliches, durch die Gesundheits-Umstände 
des Gefangenen veranlaßtes Bedürfmiß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.