Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bringt der Gefangene keine Betten mit sich, so werden ihm solche von der Anstalt ab- 
gegeben. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel ist gleichfalls in ei- 
nem besonderen Regulativ (Nro. IV.) angegeben. 
D. Körperpflege und Reinlichkeit. 
E. 22. 
Wegen möglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist den Gefangenen 
in Punkt 5 der Hausregeln das Nähere vorgeschrieben. 
g. 23. 
Auch in den Gelassen der Anstalt ist auf die möglichste Reinlichkeit zu dringen, weß- 
halb insbesondere die Zimmer täglich zu lüften, auszukehren und öfters aufzuwaschen sind, 
was in denjenigen Stunden vorzunehmen ist, während welcher die Gefangenen sich außerhalb 
des Zimmers befinden. 
Sämmtliche Gelasse find nach Bedürfniß zu weißen. Auch die Bettstellen find jährlich 
mehrmals abzuwaschen. 
8. 24. 
Zum Genuß der freien Luft werden die Hausarrestanten und Strafgefangenen täg= 
lich zugelassen (Strafgesetztuch Art. 26). Sie werden zu dem Ende täglich und so oft es 
die Witterung erlaubt, in angemessenen Abtheilungen aus dem Gefangenen-Gebäude geführt. 
bezlehungsweise entlassen. Die Strafgefangenen haben sich, sofern es die Witterung erlaubt. 
täglich eine Stunde lang auf dem innern Wall, und zwar auf dem für sie von dem Vor- 
stand bestimmten Raum, in Begleitung einer Wache zu ergehen. 
Die Hausarrestanten dürfen zwei Stunden des Tages auf dem innern Wall auf 
ven für sie von dem Vorstand bestimmten Raume ohne Begleitung sich Bewegung machen; 
jedoch sind sie gehalten, sich mit keinem Gefangenen einer andern Abtheilung in 
Gespräch und Verkehr einzulassen, in kein Haus und keinen Garten einzutreten, und sich 
überhaupt nach den polizeilichen Vorschriften der Festung genau zu richten. 
Die Arrestanten mit Festungsfreiheit können von ver Tagwache an zu 
jeder Tageszelt das Gebäude verlassen und innerhalb ver Festung sich bewegen, soweit die 
Festungspolizei dieses gestattet. Letzterer haben fie pünktlich nachzukommen. 
Sobald es dunkel geworden ist, dürfen sie nicht mehr auf dem Wall gehen, und 
spätestens um 9 Uhr haben fle sich auf ihr Zimmer zurückzubegeben.
	        
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