Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Sämmtliche Gefangene haben sich gestttet und ruhig auf dem Spaziergang zu verhal- 
ten. Das Betreten der Mauern, der Brustwehr der Festung und derjenigen Orte, wo sie 
sich der Aufsicht entziehen könnten, z. B. des Rondels und dergl., ist ihnen verboten. 
5. 25. 
Kein Hausarrestant und Strafgefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung 
im Freien gestattet, darf sich, sowie es vie Witterung erlaubt, derselben entziehen. Jedoch 
find hievon ausgeschlossen: 
1) diejenigen, die eine Disciplinar-Arreststrafe zu erstehen haben, oder denen der Aus- 
gang zur Strafe geschmälert ist; 
2) diejenigen, die sich im Untersuchungsarrest befinden. Diese werden zur Bewegung 
im Freien nur gleich den bezirksgerichtlichen Untersuchungsgefangenen, und stets ab- 
gesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen. 
E. Krankenpflege. 
8. 26. 
Das Krankenzimmer ist mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung 
der Kranken auszustatten, auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit und reinen Luft 
in demselben gesorgt werden. 
. §.27. 
Für die Erhaltung der Ordnung in diesem Zimmer sorgt, unter Mitwirkung des 
Unterarztes, der Ausseher. 
g. 28. 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unter- 
arztes durch einen Hosschäffer besorgt. 
Sollte die Aufstellung eines besondern Krankenwärters nöthig seyn, so ist biefür von 
ver Verwaltung Vorsorge zu treffen. 
8. 29. 
Jeder Gefangene hat von seiner Erkrankung dem Aufseher Anzeige zu machen, der 
bievon den Arzt der Anstalt ungesäumt in Kenntniß zu setzen bat. Dieser hat sofort den 
Kranken zu besuchen und das weitere Erforderliche anzuordnen. 
8. 30. 
Bemittelte Arrestanten mit Festungsfreiheit werden nur bei bedeutenden Erkrankungen
	        
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