Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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auf Anordnen des Arztes in das Krankenzimmer gebracht, wogegen Hausarrestanten und 
Strafgefangene auch bei leichten Erkrankungen, wenn der Arzt es passend findet, dahin ver- 
setzt werden können. 
Geisteskranke Gefangene find in eine Irrenanstalt zu versetzen. 
5. 31. 
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Körper- 
pflege und Lager nach Vorschriften des Arztes behandelt. Die Kranken sollen vie von dem 
Arzt verordneten Heilmittel nach der Vorschrift pünktlich gebrauchen und nicht verderben, 
wegwerfen oder ausschütten, auch in dem Krankenzimmer Ruhe und Stille beobachten. 
Dasselbe ist stets geschlossen zu halten. In Betreff der Bewegung der Kranken im Freien 
sind die Weisungen des Arztes vorzugsweise zu beachten. Für die Krankenkost, welche von 
dem Kostreicher der Anstalt geliefert wird, sind die in ver Beilage Nro. V. näher bezeich- 
neten vier Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausargt entscheidet. 
5. 32. 
Sämmtliche bemittelte Gefangenen haben in Krankheitsfällen die Kosten der ärztlichen 
Behandlung zu tragen. 
F. Todes fälle. 
* 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er, sobald es der Arzt für zulässig erklärt, in 
die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird durch den Festungsgeistlichen des betreffen- 
den Glaubensbekenntnisses in das Todtenregister eingetragen und zur Kenntniß des zustän- 
digen Pfrramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu 
geben hat. Diesen ist gestattet, den Leichnam auf ihre Kosten in den Heimathsort des Ver- 
storbenen zu bringen und dort zu bestatten. Treffen sie hiezu nicht rechtzeitig Vorkehr, so 
wird der Leichnam auf dem Kirchbof des Orts auf Rechnung der Hinterlassenschaft des 
Verstorbenen bestattet. Der in der Anstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird nach 
Tilgung der Verbindlichkeiten an die betreffende Theilungsbehörde ausgefolgt. 
III. Beschäftigung der Gefangenen. 
*ii 
Die Strafgefangenen werden zu Arbeiten innerhalb der Strafanstalt angebalten 
(Strafgesetzbuch Art. 10). Die ihnen auferlegte Arbeit soll übrigens nach Art und Dauer
	        
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