Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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ibrer Gesundheit nicht nachtheilig und so vlel als thunlich ihren früheren Verhältnissen ange- 
messen seyn (Strafgesetzbuch Art. 19, 26). 4 
Hausarrestanten, bei denen die Kreisgefängnißstrafe in Festungsarrest verwandelt 
worden ist, können, wenn sie die Kosten ihres Unterhalts zu bestreiten nicht vermögen, Be- 
bufs der Deckung vderselben zu einer angemessenen Beschäftigung angehalten werden (Straf- 
gesetzbuch Art. 24). 
Arrestanten mit Festungsfreiheit, bei denen eine Kreisgefängnißstrafe in Fe- 
stungarrest verwandelt wurde, sind unter denselben Voraussetzungen, wie die Hausarreflan- 
ten, arbeitspflichtig. Die übrigen Arrestanten mit Festungsfreiheit sind in der Wahl (brer 
Beschäftigung, insoweit solche mit den allgemeinen festungspolizeilichen Bestimmungen und 
den in der Hausordnung gegebenen Vorschriften vereinbar ist, in keiner Weise beschränkt. 
K 35. 
Die Beschäftigung der arbeitopflichtigen Gefangenen und ihre tägliche Arbeitsaufgabe 
wird von dem Vorstand unter Zuziehung des Oekonomie-Verwalters bestimmt. Dieselben 
sind, soweit es die Verhältnisse der Anstalt gestatten, mit solchen Arbeiten, welche sie erlernt 
haben und nach ihrer Entlassung aus der Anstalt fortsetzen können, oder doch in einer mög- 
lichst gleichartigen Weise, zu beschäftigen. 
5. 36. 
Die Arbeitsgeit ist bei den Strafgefangenen auf tägliche zehn, bei den arbeitspflichtigen 
Arrestanten (vergl. §. 34) auf tägliche acht, an Feiertagen aber bei beiden Klassen auf fünf 
Stunden festgesetzt. 
An Fest= und Sonntagen werden die Gefangenen zur Arbeit nicht angehalten. Die 
tägliche Arbeitsaufgabe wird je nach ver Tüchtigkeit der einzelnen Gefangenen so bestimmt, 
daß solche nur mit angestrengten Kräften vollendet werden kann. 
Wer die Arbeit verweigert oder durch sein Verschulden Arbeltsrückstände anwachsen läßt, 
wird mit angemessener Disciplinarstrafe belegt. Den fleihigen Arbeitern dagegen kommt nach 
Maßgabe ihres Fleißes von dem täglichen Ertrag ibrer Arbeit ein Theil als Nebenverdienst 
zu. Derselbe kann nach dem Ermessen der Verwaltung bis zum vierten Theil des Ge- 
sammtverdienstes berechnet, und auch da, wo der letztere unter acht Kreuzern täglich beträgt, 
bis zu zwei Kreuzern erhöht werden. 
Den Hausarrestanten und Strafgefangenen, welche sich auf eigene Rechnung zu be- 
schäftigen wünschen, ist dieses gegen einen täglichen Abtrag von zwanzig Kreuzern für die
	        
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