Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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V. Disciplinarstrafen. 
K. 42. 
Die vorgeschriebene Hausordnung soll mit Strenge gehandhabt werden. Verfehlungen 
der Gefangenen gegen dieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Uebertretung enthalten, wer- 
den in leichten Fällen von dem Vorstand, in schwereren von dem Strafanstalten-Collegium 
gerügt (Strafgesetzbuch Art. 39). 
5. 43. 
Als Disciplinarstrafen kommen zur Anwendung: 
1) schmale Kost, 
2) einfame Einsperrung, 
3) Dunkelarrest (Strafgesetzbuch Art. 40). 
Auch können Ungeböhrlichkeiten der Gefangenen durch Verweis und gegenüber von 
Strafgefangenen und Hausarrestanten durch Entziehung des Rechts zur Bewegung im Freien 
längstens auf die Dauer von acht Tagen gerügt werden. 
5S. 44. 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod je um den andern Tag, darf auf 
nicht länger als acht Tage erkannt werden (Strafgesetzbuch Art. 40). 
Den auf schmale Kost angewiesenen Festungsarrestanten ist während der Dauer dieser 
Strafe die Anschaffung der erlaubten Genußmittel (S. 18) verboten. 
5S. 45. 
Die einsame Einsperrung, welche gegen Festungsarrestanten nicht länger als auf vier= 
zehn Tage (Strafgesetzbuch Art. 40), gegen Festungsstrafgefangene aber von dem Vorstand 
der Strafanstalt auf die Dauer von einem Monat, von der oberaufsehenden Behörde auf 
die Dauer von zwei Monaten verfügt werden kann (Gesetz vom 14. April 1855, Art. 10), 
wird im hellen Arrestzimmer vollzogen. Der Gefangene wird zum Genuß der freien Luft 
nur nach Bedürfniß und nie in Gesellschaft anderer Gefangener zugelassen; er hat übrigens 
seine Arbeitsaufgabe, sofern ihm eine solche obliegt, wie sonst zu liefern. 
FS. 46. 
Der Dunkelarrest, welcher ununterbrochen nicht auf länger als acht Tage (Strafgesetz 
duch Art. 40) zu erkennen ist, wird in dem hiezu eingerichteten Arrestlokal mit Entzlehung 
der Lagerstätte und des Bettes vollzogen. 
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