Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8. 47. 
Die von den Gerichten und Polizeibehörden erkannten Schärfungen der verschiedenen 
Strafarten (Art. 25 des Strafgesetzbuchs, Art. 99 des Polizeistrafgesetzes, Art. 8 des Ge- 
setzes vom 14. April 1855) werden auf gleiche Weise vollzogen. 
K. 48. « 
Dem Ermessen der zuständigen Disciplinarstrafbehörde bleibt überlassen, von jenen 
Strafen diejenige in Anwendung zu bringen, welche nach dem Charakter und der Sinnes- 
art der Gefangenen ihrem Zweck am besten entspricht. Auch können dieselben gleichzeitig 
miteinander verbunden werden. 
8. 49. 
Die Gefangenen können zwar gegen die von dem Vorstand ihnen zuerkannten Dis- 
eiplinarstrafen, wie gegen dessen Verfügungen überhaupt, bei dem Strafanstalten-Collegium 
sich beschweren; die Erhebung einer solchen Beschwerde hält jedoch den Strafvollzug 
nicht auf. · 
Hat ein Gefangener nach dem Ablauf seiner Strafzeit noch eine disciplinarische Frei- 
beitsstrafe zu erstehen, so wird diese in dem Arrestlokal der Anstalt oder nach seinem Ab- 
gang in dem betreffenden Bezirksgefängniß vollzogen. 
–. 50. 
Außer dem Vorstand hat kein Beamter und kein Offieiant der Anstalt das Recht, ge- 
gen einen Gefangenen eine Diseiplinarstrafe auszusprechen, jedoch sind der Justitiar und der 
Oekonomieverwalter der Anstalt befugt, in Fällen, welche eine augenblickliche Einschreitung 
erfordern, die Abführung des Uebertreters in das Gefängniß der Anstalt vorläufig anzuordnen, 
wovon aber dem Vorstand zu weiterer Verfügung unverzügliche Anzeige zu erstatten ist. 
8. 51. 
Dieienigen Gefangenen, welche sich längere Zeit hindurch stets vorzüglich gut betragen 
haben, sind in dem Jahresbericht von dem Vorstand Behufs der etwaigen Berücksschtigung 
im Gnadenweg zu benennen. 
Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Gefangenen. 
g. 52. 
Am Tag vor der Entlafsung ist von dem mit der Fübrung der Privatgelder der Ge- 
fangenen betrauten Officianten über die Gelder, welche er von den Gefangenen zur Ver-
	        
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