Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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wahrung übernommen hatte, Abrechnung zu pflegen. Hierauf ist der Gefangene dem Vorstand 
vorzuführen, der ihm das Ergebniß der Abrechnung zu eröffnen und seine unterschriftliche 
Anerkennung zu verlangen hat. Sollten Anstände obwalten, so sind diese im Abrechnungs- 
buch zu bemerken und vom Vorstand wo möglich zu bereinigen. 
Am Tag der Entlassung, die nach der Tagwache erfolgt, hat der Gefangene sein Gut- 
haben und die von ihm deponirten Effekten gegen Bescheinigung in Empfang zu nehmen 
und das ihm zum Gebrauch überlassene Mobiliar gut erhalten zurückzugeben. 
Sodann erhält er den von dem Vorstand auszufertigenden Entlassungsschein, wird von 
dem Aufseber vor das Thor hinausgeführt und entlassen. 
Eine rechtswiorige Verzögerung ver Entlassung wird nach Maßgabe der Art. 432 und 
433 des Strafgesetzbuchs geahndet. 
K. 53. 
Unbemittelten Gefangenen wird erforderlichen Falls (§F. 37 oben) die tarifmaßige 
Reiseunterstützung aus der Casse verwilligt. 
Werden unvermögliche Gefangene nach abgelaufener Straszeit vurch Krankpeit an der 
Heimreise verhindert, so werden dieselben bis zu ihrer Genesung in ver Anstalt verpflegt, 
und zwar gegen Ersatz der Auslagen, welcher aus den Ortskassen der Heimathgemeinde zu 
leisten ist. 
Stuttgart den 20. Mai 1855. K. Justiz-Ministerium: 
Plessen. 
Bellage I. 
Haus-UNegeln 
für die 
Civilfestungsstraf-Gefangenen und Festungsarrestanten. 
1) Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und allen bestehen- 
den Vorschriften zu unterwerfen, den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren Ge- 
boten oder Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten. Gegen die aufgestellten Schilr= 
wachen baben sich die Gefangenen gebührend zu benehmen und ibren instruktionsgemäßen 
Weisungen Folge zu leisten
	        
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