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2) In den Zimmern haben die Gefangenen jedes unnöthige Geräusch zu vermeiden,
unter sich im Frieden und Ruhe zu leben, alles Lärmens, Schimpfens, Zankens, Fluchens
und aller Thätlichkeiten sich zu enthalten.
Melodisches Singen von Liedern unanstößigen Inhalts ist ihnen gestattet.
3) Ein Verkehr zwischen den Gefangenen ist nur erlaubt
a) den Gefangenen mit Festungsfrelheit unter sich;
b) den Hausarrestanten unter sich;
() den Strafgefangenen eines Zimmers.
Der Verkehr mit Personen, die an den Fenstern vorübergehen, sowie das Hinausspre-
chen zum Fenster überhaupt, ist verboten. ·
4) Ihren Körper, ihre Kleider, Betten, das Zimmer und dessen Geräthschaften, sowie
die übrigen Räume des Hauses paben vdie Gefangenen stets reinlich zu halten, auch die
ibnen anvertrauten Gegenstände an Arbeitsgeräthschaften, Büchern aus der Bibliothek und
dergleichen, mlt Schonung zu behandeln.
Das Hinauswerfen von Gegenständen und Hinausschütten von Flüssigkeiten zum Fen-
ster ist untersagt. ·
5) Falls mehrere Gefangene ein Zimmer bewohnen, darf keiner derselben Geräthschaf-
ten ohne Erlaubniß an einen andern Ort bringen oder überhaupt die Ordnung im Zimmer
abändern.
6) Besondere Sorgfalt ist auf Feuer und Licht zu verwenden. Das Licht haben die
Strafgefangenen und Hausarrestanten um 9 Uhr, die Arrestanten mit Festungsfreiheit um
10 Uhr zu löschen.
Den Festungsarrestanten ist das Rauchen im Zimmer aus Pfeifen gestattet, dagegen dür-
fen Cigarren von ihnen nur im Freien, im Krankenzimmer aber darf gar nicht geraucht werden.
Den Strafgefangenen ist das Tabakrauchen gänzlich verboten.
7) Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der fest-
gesetzten Zeit untadelhaft zu liefern. Keiner darf die ihm aufgegebene Arbeit durch einen
Andern fertigen lassen.
8) Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Arbeitspflichtiger, wenn er auch
seine Arbeit vollendet hat, müssig gehen, sondern er hat die ihm übrige Zeit zu Erwerbung
eines Nebenverdienstes oder sonst auf eine nützliche Weise anzuwenden.
9) Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleidern und Ge-
räthen etwas besitzen, sondern ist schuldig, es dem Aufseher abzugeben.