Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8) Des Finanz-Departement. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Berfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangs-Zollsätze 
vom ausländischen Zucker und Syrup. 
In Gemäßbeit der Art. 3 und 4 der Uebereinkunft zwischen den Zollvereinsstaaten 
vom 4. April 1853 (Reg. Blatt S. 279) wird in Absicht auf die Steuer vom inländischen 
Rübenzucker und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup mit höchster Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 28. Mai 1855 Folgendes verfügt: 
1) Während des zweljährigen Zeltraums vom 1. September 1855 bis Ende August 
1857 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit sechs Silbergroschen 
oder ein und zwanzig Kreuzern vom Zolleentner der zur Zuckerbereitung be- 
stimmten rohen Rüben erhoben. 
2) Während des in Punkt 1 bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von auslän- 
dischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar vom 
1) Zucker: 
a) Brod= und Hut-, Candis-, Bruch= oder 
Lumpen= und weißer gestoßener Zucker, 
vom Centter 
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) vom 
Center 
c) Rohzucker für inländische Siedereien zum 
Raffiniren unter den besonders vorzu- 
schreibenden Bedingungen und Contro- 
len, vom Cennnern 
  
Nach dem 
14 Thaler- 
Fuß 
Na 
ch dem 
24½ Gulden- 
Fuß. 
Für Tara wird vergütet 
vom Centner 
Bruttogewicht 
  
Thaler. 
Sgr. 
fl. 
kr. 
Pfund. 
  
  
  
17 
  
30 
45 
  
  
14 in Fässern mit Dauben von 
Eichen- und anderem har- 
ten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
13 in Kisten. 
7 in Körben. 
(13 n Fässern mit Dauben von 
Eichen- und anderem har- 
ten Holze. 
10 in anderen Fässern. 
16 in Kisten von 8 Cenknern 
und darüber. 
13 in Kisten unter 8 Cent- 
nern. 
10 in europäischen Rohrgeflech- 
ten (Kanafsers, Kranfans). 
7 in anderen Körben. 
6 in Ballen.
	        
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