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8) Des Finanz-Departement.
Des Finanz-Ministeriums.
Berfügung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangs-Zollsätze
vom ausländischen Zucker und Syrup.
In Gemäßbeit der Art. 3 und 4 der Uebereinkunft zwischen den Zollvereinsstaaten
vom 4. April 1853 (Reg. Blatt S. 279) wird in Absicht auf die Steuer vom inländischen
Rübenzucker und die Eingangszölle vom ausländischen Zucker und Syrup mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 28. Mai 1855 Folgendes verfügt:
1) Während des zweljährigen Zeltraums vom 1. September 1855 bis Ende August
1857 wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit sechs Silbergroschen
oder ein und zwanzig Kreuzern vom Zolleentner der zur Zuckerbereitung be-
stimmten rohen Rüben erhoben.
2) Während des in Punkt 1 bezeichneten Zeitraums ist an Eingangszoll von auslän-
dischem Zucker und Syrup zu erheben, und zwar vom
1) Zucker:
a) Brod= und Hut-, Candis-, Bruch= oder
Lumpen= und weißer gestoßener Zucker,
vom Centter
b) Rohzucker und Farin (Zuckermehl) vom
Center
c) Rohzucker für inländische Siedereien zum
Raffiniren unter den besonders vorzu-
schreibenden Bedingungen und Contro-
len, vom Cennnern
Nach dem
14 Thaler-
Fuß
Na
ch dem
24½ Gulden-
Fuß.
Für Tara wird vergütet
vom Centner
Bruttogewicht
Thaler.
Sgr.
fl.
kr.
Pfund.
17
30
45
14 in Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem har-
ten Holze.
10 in anderen Fässern.
13 in Kisten.
7 in Körben.
(13 n Fässern mit Dauben von
Eichen- und anderem har-
ten Holze.
10 in anderen Fässern.
16 in Kisten von 8 Cenknern
und darüber.
13 in Kisten unter 8 Cent-
nern.
10 in europäischen Rohrgeflech-
ten (Kanafsers, Kranfans).
7 in anderen Körben.
6 in Ballen.