Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Unsere sämmtlichen Minister sind mit der Vollziebung des gegenwärtigen Gesetzes 
beauftragt. « 
Gegeben, Stuttgart, den 6. Juni 1855. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Plessen. 
Der prov. Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten und Minister des Innern: 
Linden. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Wächter-Spittler. 
Der Kriegs-Minister: 
Miller. 
Der Finanz-Minister: 
Knapp. Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Verfügung, betreffend ein Uebereinkommen zwischen den Staaten des Zollvereins und dem Königreiche 
Belgien hinsichtlich der Besteurung der Handelsreisenden. 
Nachdem binsichtlich ver Besteurung ver Hanvelsreisenden zwischen den Staaten des 
Zolloereins und dem Königreiche Belgien, an Stelle der unterm 1. April 1847 (Reg. Blatt 
S. 158) bekannt gemachten, mit Ende des Jahrs 1833 erloschenen Bestimmungen, eine neue 
Vereinbarung stattgefunden hat, welche vom 1. Januar 1855 an in Wirksamkeit getreten ist, 
wird in Gemäßheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 26. Mai 
d. J. Folgendes verfügt. 
S. 1. 
Inländische Fabrikanten und Kaufleute so wie Handelsreisende solcher Fabrikanten oder 
Kaufleute, welche im Inlande in einer dieser Eigenschaften Gewerbesteuer entrichten, konnen
	        
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