Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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F. 6. 
Die Inbaber eines nach 8. 4 ausgestellten Gewerbescheines (Patents) sind gehalten, 
denselben vorzuzeigen, so oft sie von den zuständigen Behörden oder Beamten dazu auf- 
gefordert werden. 
Zur Ausstellung ver in §. 2 bemerkten Gewerbszeugnisse und der in §K. 4 gedachten 
Legitimationsscheine sind die in Ziffer 5. b. der Verfügung vom 1. April 1847 genannten 
Behörden zuständig. Auch ist die Weisung am Schlusse dieser Verfügung von den Ober- 
ämtern bei Ausstellung der Legitimationsscheine fernerhin zu beobachten. 
Stuttgart den 1. Juni 1855. 
Linden. Knapp. 
Formular A. 
Dem N., welcher als (Wollfabrikant) in J. wohnhaft (ansäßig) ist, wird 
bierdurch Behufs seiner Gewerbslegitimation bei den einschlägigen Behörden des Königreichs 
Belgien bescheinigt, vaß er für sein vorgedachtes Gewerbe im diesseitigen Königreiche die 
gesetzlich bestehenden Steuern zu entrichten hat. 
Dieses Zeugniß ist gültig auf .. ... Monat. 
Ort. Datum. Bezeichnung der Behoͤrde. 
Personalbeschreibung 
und 
Unterschrift des Reisenden.
	        
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