Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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neten Grundentlastungen, bei welchen das Staatskammergut betheiligt ist, als vorübergehende 
Bebörde niedergesetzte „Ablösungs-Vollzugs-Commission“ mit dem 1. Juli d. J. auf- 
höre und die an diesem Tage noch unerledigten Ablösungsfälle, je nachdem es sich um die 
Ablösung von finanzkammerlichen Gefällen und Zehenten oder um die Ablösung von Leistungs- 
verbindlichkeiten der Forstverwaltung handelt, der Domänen-Abthellung der Oberfinanzkammer 
beziehungsweise der Abtheilung für Forste zur ferneren Behandlung zugewiesen werden; so 
wird diese Veränderung hiemit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 30. Juni 1855. Knapp. 
b) Verfügung, betreffend die Trennung des Weilers Rossach vom Cameralamtsbezirke Neuenstadt 
und dessen Zutheilung zum Cameralamtsbezirke Schönthal. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 25. d. M. 
gnädigst zu genehmigen geruht, daß der Weiler Rossach, welcher durch das Gesetz vom 
12. April d. J. von dem Oberamtebezirke Neckarsulm getrennt und dem Oberamtsbezirke 
Künzelsau zugetheilt wurde, vom 1. Juli d. J. an von dem Cameralamtebezirke Neuenstadt 
getrennt und dem Cameralamtsbezirke Schönthal zugetheilt werde. 
Stuttgart den 30. Juni 1855. Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrin k.
	        
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