Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 13. 
Außerdem hat die Anstalt das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme nebst Zinsen, 
wenn eine Aenverung der Statuten beschlossen wird, und der betreffende Theilnehmer auf 
erlassene öffentliche Bekanntmachung sich gegen die Aenderung erklärt, over wenn wegen außer- 
ordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden müßte (Art. 41). 
Art. 14. 
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage eine vießfällige Beschrän- 
kung beigefügt wurde, an Denjenigen, auf dessen Namen die Scheine lauten, beziehungsweise 
ven, der sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungserhebung ausweist; ferner, wenn der 
Eigenthümer gestorben seyn sollte, an seine Erben; und, wenn die Forderungen als Executions= 
mittel gebraucht werden, an die erequirende Obrigkeit. 
Da der Vorzeiger eines Sparkassenscheins als der Eigenthümer desselben vermuthet 
wird, so kann, wenn gegen Rückgabe des ächten Scheins an den unberechtigten Besitzer des- 
selben unter unverdächtigen Umständen von der Kasse oder von dem aufgestellten Agenten 
derselben Zahlung geleistet wird, falls dem Kassier oder Agenten biebei keinc Verschuldung 
nachgewiesen werden kann, die Kasse von dem wahren Forderungsberechtigten nicht mehr in 
Anspruch genommen werden. 
Sobald die Kasse Anzeige erhält, daß ein Sparkassenschein aus dem Besitze des Be- 
rechtigten gekommen ist, darf sie an den Vorzeiger des Scheins keine Zahlung mehr leisten, 
bis er den rechtlichen Besitz vollständig nachgewiesen hat. 
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Sparkassenscheins alle Sorge zu 
tragen, und sobald ihm derselbe wegkommt, sogleich die Sparkasse oder den nächsten Agenten 
zur Anzeige an die Sparkasse in Kenntniß zu setzen. Auch werden die Einleger in solchen 
Fällen belehrt werden, was sie in Beziehung auf die Amortisation der verlorenen Spar- 
kassenscheine und die Ausstellung neuer zu thun haben. 
Eine Uebertragung der Sparkassenscheine auf Dritte ist nicht zuläßig, ebensowenig die 
Bestellung als Faustpfand, es wäre denn, daß letztere zum Behuf einer Dienstkaution ge- 
schähe. Wird nichtsdestoweniger eine Abtretung entdeckt, so hoört die Zinsschuldigkeit der 
Anstalt vom Tage der Abtretung an auf. 
Ist vie Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne 
Zinereichung (Art. 12) an Denjenigen, der vor dem Gerichte als wahrer Eigenthümer des 
eingelegten Geldes erkannt worven ist.
	        
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