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Art. 13.
Außerdem hat die Anstalt das Recht der Zurückzahlung der Hauptsumme nebst Zinsen,
wenn eine Aenverung der Statuten beschlossen wird, und der betreffende Theilnehmer auf
erlassene öffentliche Bekanntmachung sich gegen die Aenderung erklärt, over wenn wegen außer-
ordentlicher Ereignisse die ganze Anstalt aufgelöst werden müßte (Art. 41).
Art. 14.
Die Zahlungen geschehen, wenn nicht sogleich bei der Einlage eine vießfällige Beschrän-
kung beigefügt wurde, an Denjenigen, auf dessen Namen die Scheine lauten, beziehungsweise
ven, der sich als dessen Bevollmächtigten zur Zahlungserhebung ausweist; ferner, wenn der
Eigenthümer gestorben seyn sollte, an seine Erben; und, wenn die Forderungen als Executions=
mittel gebraucht werden, an die erequirende Obrigkeit.
Da der Vorzeiger eines Sparkassenscheins als der Eigenthümer desselben vermuthet
wird, so kann, wenn gegen Rückgabe des ächten Scheins an den unberechtigten Besitzer des-
selben unter unverdächtigen Umständen von der Kasse oder von dem aufgestellten Agenten
derselben Zahlung geleistet wird, falls dem Kassier oder Agenten biebei keinc Verschuldung
nachgewiesen werden kann, die Kasse von dem wahren Forderungsberechtigten nicht mehr in
Anspruch genommen werden.
Sobald die Kasse Anzeige erhält, daß ein Sparkassenschein aus dem Besitze des Be-
rechtigten gekommen ist, darf sie an den Vorzeiger des Scheins keine Zahlung mehr leisten,
bis er den rechtlichen Besitz vollständig nachgewiesen hat.
Jeder Einleger hat für die gute Verwahrung seines Sparkassenscheins alle Sorge zu
tragen, und sobald ihm derselbe wegkommt, sogleich die Sparkasse oder den nächsten Agenten
zur Anzeige an die Sparkasse in Kenntniß zu setzen. Auch werden die Einleger in solchen
Fällen belehrt werden, was sie in Beziehung auf die Amortisation der verlorenen Spar-
kassenscheine und die Ausstellung neuer zu thun haben.
Eine Uebertragung der Sparkassenscheine auf Dritte ist nicht zuläßig, ebensowenig die
Bestellung als Faustpfand, es wäre denn, daß letztere zum Behuf einer Dienstkaution ge-
schähe. Wird nichtsdestoweniger eine Abtretung entdeckt, so hoört die Zinsschuldigkeit der
Anstalt vom Tage der Abtretung an auf.
Ist vie Einlage auf einen falschen Namen geschehen, so erfolgt die Zahlung ohne
Zinereichung (Art. 12) an Denjenigen, der vor dem Gerichte als wahrer Eigenthümer des
eingelegten Geldes erkannt worven ist.