Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Können  die  jeweiligen  Monats-Vorsteher  über  einen  ihnen  vorliegenden  Gegenstand  sich
nicht  vereinigen,  so  haben  sie  denselben  in  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  zur  Verhandlung
  zu  bringen.

2.  Vom  Verwaltungs-TConsulenten.

Art.  25.

Zur  Elntreibung  verfallener  Zinse,  Zieler  und  sonstiger  Ausstände,  zur  Begutachtung
der  Darlehensgesuche  und  Informatioscheine,  zur  Prüfung  der  Pfandscheine  und  sonstigen
Schuldurkunden,  zur  Unterstützung  des  ersten  Vorstehers  (Art.  20)  und  zur  Berathung  des
Vorsteber-Collegiums  (Art.  21),  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  der  Monats-Vorsteher
  (Art.  24)  in  Verwaltungssachen  und  rechtlichen  Angelegenheiten,  sowie  zur  Ausfertigung
  ibrer  Beschlüsse  wird  ein  Verwaltungs-Consulent  von  dem  Vorsteher-Collegium  in
widerruflicher  Weise  ernannt.

Derselbe  ist  ständiger  Referent  mit  berathender  Stimme  in  dem  Vorsteher-Collegium
(Art.  21),  in  der  Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  in  den  Monats-Vorsteher-Ausschüssen
  (Art.  24),  wosern  nicht  im  einzelnen  Falle  ein  anderer  Referent  von  dem  ersten
Vorsteher  bestellt  wird.  Auch  hat  er  die  Vorsteher  in  der  Ausübung  der  Kassen-Controle
zu  unterstützen.

Art.  26.

Sein  Gehalt  wird  von  den  Vorstebern  festgesetzt;  seine  Entlaffung  kann  nur  durch  Beschluß

  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  22)  erfolgen.

3.  Vom  Kassier.
Art.  27.

Für  die  nächste  Verwaltung  und  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalt
  ist  ein  Kassier  aufgestellt,  der  von  den  Vorstehern  vorgeschlagen  und  von  Seiner
Majestät  dem  Könige  (Art.  1)  ernannt  wird.

Art.  28.

Derselbe  kann  zu  den  Sitzungen  des  Vorsteher-Collegiums  (Art.  15,  21  und  22),  der
Verwaltungs-Commission  (Art.  23)  und  der  Monats-Vorsteher  (Art.  24)  mit  berathender
Stimme  zugezogen  werden.

Art.  29.
Sein  Gehalt,  sowie  die  von  ihm  zu  leistende  Caution  wird  von  den  Vorstehern  nach
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