Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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stand vorwalten, so unterliegt er der Entscheidung Seiner Königlichen Majestät 
(Art. 1). 
Art. 39. 
Die Ergebnisse ihrer Untersuchung (Art. 37 und 38), sowie alle Beschlüsse der Vor- 
steher, welche einer Entschließung Seiner Königlichen Majestät bedürfen (Art. 10, 16, 
17, 18, 28 und 30), werden durch die Centralleitung Höchst-Denselben vorgetragen. 
Art. 40. 
Der Stand der Verwaltung wird alljährlich von der Centralleitung durch die öffent- 
lichen Blätter zur allgemeinen Kenntuiß gebracht. 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung der Sparkasse. 
Art. 41. 
Sollte im Verlauf der Zeit durch unvorhergesehene Umstände die Auflösung der An- 
stalt eintreten (Art. 13), so soll der vorhandene Vermögens-Ueberschuß als bleibende Stif- 
tung zum Besten der ärmeren Volksklassen (Art. 1, 2 und 3) erhalten werden. 
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b) Verfügung, betreffend das Schlachten unzeitiger Milchkälber. 
In der Absicht, die Hindernisse, welche bisher dem freien Verkehre mit Milchkälbern 
entgegengestanden und die Belästigungen, welche hiedurch für das Publikum erwachsen find, 
zu beseitigen, werden in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät 
vom 30. Juni d. J. die polizeilichen Vorschriften in Beziehung auf den Verkauf und das 
Schlachten unzeitiger Milchkälber und die Controle des Alters derselben (General-Reseript 
vom 16. Mai 1807, Reg.Blatt S. 149, Bekanntmachung vom 1. September 1810, 
Reg. Blatt S. 370, K. Verordnung, betreffend die Abstellung von Viehurkunden vom 
5. Juni 1839, §. 3, Reg.Blatt S. 407), hiemit außer Wirkung gesetzt, was den betref- 
fenden Behörden und Personen zur Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 6. Juli 1855. Linden. 
  
SHS. 
Gedruai beins. vasselbrint
	        
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