Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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ebenmäßig anwendbar erklärt, jedoch in der Weise, daß, wo die Verordnung von der 
sländischen Staatsschulden-Verwaltungsbehörde und von der Staatsschulden-Zahlungskasse 
spricht, an deren Stelle die K. Kommissson für Verwaltung der Ablösungskassen beziehungs- 
weise diese Kassen selbst treten, und daß die Vorschriften jener Verordnung über die Mit- 
wirkung der Agenten der Staatsschulden-Zahlungskasse und über die Zinsleisten (talons) 
bier keine Anwendung finden. 
Stuttgart den 14. Juli 1855. 
" Plessen. Linden. Knapp. 
8) Der Departements der Justiz, der auswärtigen Angelegen- 
heiten und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern. 
Bekanntmachung in Betreff eines Nachtragovertrags zum Jurisdictionsvertrage zwischen Württemberg 
und Bayern vom Jahre 1821. 
Nachdem am 22. December 1845 ein Nachtragsvertrag zum Jurisdietionsvertrage 
zwischen Württemberg und Bayern vom Jahre 1821 vurch beiderseitige Bevollmächtigte 
abgeschlossen worden ist, auch dieser Nachtragsvertrag, nach erfolgter ständischer Zustimmung, 
die beiderseitige höchste Ratifiration erhalten und die Auswechslung der hierüber ausgestell 
ten Urkunden am 24. Juli v. J. stattgefunden hat, so wird dieser Vertrag nun hiermit 
zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Stuttgart den 10. August 1855. 
Plessen. Linden. 
Nachdem sich durch die bisher gemachten Erfahrungen das Bedürfniß ergeben hat, 
bezüglich des zwischen den Kronen Württemberg und Bayern zur Beförderung der Justiz- 
pflege in den beiderseitigen Staaten über Festsetzung der gegenseitigen Gerichtsverhältnisse 
unterm 7. Mai 1821 abgeschlossenen und von den beiden Allerböchsten Hofen ratificirten 
Vertrages einige Abänderungen und Zusatzbestimmungen zu treffen, so haben zum Behufe 
einer vertragsmäßigen Festsetzung derselben als Bevollmächtigte ernannt:
	        
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