Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Seine Majestät der König von Württemberg Höchstdero Minister des 
Königlichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Geheimen-Rath und 
Generallieutenant, Grafen Joseph von Beroldingen, 
Seine Majestät der König von Bayern Hoöchstdero Kämmerer, außer- 
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Wörttem- 
bergischen Hofe, Conrad Adolpb Freiherrn von Malzen — 
welche nach Auswechslung ihrer Vollmachten und mit Vorbebalt der Allerhöchsten Ratisi- 
cationen folgende Nachtragsübereinkunft abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Von dem in §. 25 des erwähnten Jurisdictionsvertrags als Bedingung der Aus- 
lieferung von Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder Vergehen 
ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet baben, vorgeschriebenen 
Requisit vder Bescheinigung ver verübten That soll künftighin beiderseits Umgang genommen 
werden, und es soll genügen, wenn in der vorgängigen Requisition das Verbrechen oder 
Vergeben, wegen dessen die Auslieferung verlangt werden will, namentlich bezeichnet wird. 
Artikel 2. 
Die Bestimmungen der §§. 23 bis einschließlich 27 des Jurisdictionsvertrages vom 
Jahre 1821 und zwar jene des §. 25 mit der im vorstehenden Artikel festgesetzten Ab- 
änderung haben von nun an nicht bloß auf die von den Gerichten, sondern auch auf die 
von den Polizeibehörden zu untersuchenden und abzuurtheilenden strafbaren Handlungen 
Anwendung zu finden. 
Ausgenommen bleiben jedoch von vieser Ausdehnung bloße Vergehungen gegen Finanz- 
und Abgabengesetze, deßgleichen Forstfrevel, welche von Unterthanen des einen Staates in 
den Waldungen des andern verübt werden und deren Untersuchung und Bestrafung sich 
nach der hierüber im Jahre 1826 abgeschlossenen besonderen Uebereinkunft richtet. 
Artikel 3. 
Unvermögliche Unterthanen des einen Staates, welche vor den Gerichten des audern 
Recht zu suchen oder zu nehmen baben, werden, falls sic ihre Armuth durch Zeugnisse der 
Polizeibehörde ihres Wohnortes darzuthun vermögen, gleich ven eigenen Unterthanen zum 
Armenrechte zugelassen.
	        
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