190
Artikel 4.
Vorstehende Bestimmungen, sowie der Jurisdictionsvertrag vom Jahre 1821 überhaupt
baben keine Geltung in Beziehung auf den pfälzischen Kreis des Königreiches Bayern.
Gegenwärtige von den beiderseitigen Bevollmächtigten in zwei Exemplaren vollzogene
Nachtrags-Uebereinkunft wird unverzüglich den beiden Allerböchsten Höfen zur Genehmigung
vorgelegt werden und es soll, sobald diese erfolgt ist, die Auswechslung der Ratiftcations-
Urkunden zu Stuttgart stattfinden.
So geschehen, Stuttgart, den 22. December 1845.
(Gez.) Graf von Beroldingen. (Gez.) Freiherr von Malzen.
- (L. S.) (L. S.)
C) Des Justiz-Departements.
Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis.
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von den Freiherren v. Gemmingen-Guttenberg
zu Bonfeld unteren Schlosses errichteten Familienstatuts.
Die Freiherren v. Gemmingen-Guttenberg zu Bonfeld, Linie ves unteren Schlos-
ses, haben am 14. Lein Familientut errichtet, kraft dessen ihre sämmtlichen gegen-
wärtigen, so wie die mit gemeinschaftlichen Mitteln künftig erworbenen Besitzungen ein nach
den Grundsätzen der Linealerbfolge und nach vem Rechte der Erstgeburt zunächst unter
ihren männlichen Nachkommen sich vererbendes Familien-Fideicommißgut bilden sollen.
Nachdem nun diesem Statute in Beziehung auf die in Württemberg gelegenen Be-
sitzungen der Freiherren zu Bonfeld und Nieversteinach sowohl von dem Civilsenate des
K. Gerichtshofes für den Neckarkreis, als für den Jartkreis nach gepflogener Rücksprache
mit den betreffenden K. Kreisregierungen und unter Vorbehalt der Rechte dritter Personen
die richterliche Bestätigung ertheilt worden ist, so wird solches andurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht-
So beschlossen im Civilsenat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis, Eßlingen den
16. Juli 1855.
Hierlinger.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.