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C) Des Finanz-Departemente.
Des K. Steuer-Collegiums.
Verfügung, betreffend eine Abänderung der Instruction zu Vollziehung des Einkommenssteuergesetzes
vom 10. September 1852.
Da nach Art. 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1853, betreffend die Besteuerung des
Einkommens von Apanagen, Kapitalien 2c. für die Zwecke der Amtskörperschaften und Ge-
meinden (Reg. Blatt S. 170%), die Körperschaftssteuer nicht mehr nach dem Kapitalbetrag
zu bemessen ist, sondern in einem Theile ves nach den Normen des Gesetzes vom 19. Sep-
tember 1852 für die Staatsbesteurung ermittelten steuerbaren Jahresertrags besteht, so wird
in Betreff der Fassionen für das Einkommen aus Kapitalien und Renten, unter Abände-
rung des ersten und zweiten Absatzes von §. 18 ver Verfügung vom 10. Juni 1853,
(Reg. Blatt S. 184) mit Genehmigung des K. Finanz-Ministeriums folgendes verfügt:
1) Wer aus Kapitalien und Renten ein Einkommen bezieht, hat, sofern er nicht die
bienach bemerkte specielle Angabe seines Kapitalien= k. Besttzes vorzieht, mündlich oder
schriftlich zu erklären, wie boch sich nach dem Bestande vom 1. Juli der Jahresertrag
seiner eigenthümlichen oder nutznießlichen Kapitalien und Renten (Gesetz Art. 1, II.) im
Ganzen beläust.
2) Dem Steuerpflichtigen steht jedoch auch frei, den Betrag seiner Kapitalien, Zie-
ler 2c. nebst Zinsfuß nach dem der Verfügung vom 10. Juni 1853 beigegebenen Formu-
lar CG. zu fatiren und der Steuerbehörde die Berechnung des steuerbaren Jabresertrags
zu überlassen.
Hiebei sind alsdann die in K. 18 der erwähnten Verfügung Ziffer 1—5 gegebenen
näheren Vorschriften wic bisher zu beobachten.
Stuttgart den 4. September 1855.
Hefele.
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Am 18. v. M. find die Straferkenntnisse vom zweiten Quartal 1855 ausgegeben worden.
Gedruckt bei G. Hasselbrink.