Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Einziger Artikel. 
Der durch den Bau und die Ausrüstung der Bahnlinie zwischen Heilbronn und 
Friedrichshafen bis jetzt verursachte Aufwand wird, soweit solcher nicht durch die biezu 
aufgenommenen Anlehen und den der Restverwaltung entnommenen Zuschuß gedeckt er- 
scheint, auf den Grundstock übernommen. 
Der Art. 3 des Gesetzes vom 18. April 1843 erleidet hiedurch eine theilweise Ab- 
änderung. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung vieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart, den 17. September 1855. 
Wilhelm. 
Für den Finanz-Minister: 
der Director 
Sigel. Auf Befebl des Königs, 
Für den Chef des Geheimen-Cabinets: 
der Geheime Legationeratb 
Gros. 
B) Gese 6, 
betreffend den Fonds für Einlösung des Staatspapiergelds. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der in dem Gesetze vom 10. Mai 1850 (Reg.Blatt S. 235) der Staatsschulden- 
zahlungskasse zugewiesene besondere Baarfonds zur Sicherstellung der Einlösung des 
Staatspapiergelds für diesen Zweck nach den bisherigen Erfahrungen nicht in Anspruch 
genommen zu werden pflegt, so verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres 
Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
	        
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