Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 1 
Unser Finanz-Ministerium ist ermächtigt, im Falle eintretenden Bedürfnisses der 
Staatshauptkasse jenen Einlösungsfonds oder einen Theil desselben als einen unver zinslichen 
Vorschuß der Staatsschuldenzahlungskasse an die Staatshauptkasse sich zeitweise ausfolgen 
zu lassen. 
Art. 2. 
Bei etwa eintretendem Mangel an Staatskassen-Vorrathen und nach vollständiger 
Erschöpfung des Fonds zur Einlosung präsentirten Papiergelds fsind die weiteren zu Ein- 
lösung von Papiergeld erforverlichen Mittel auf Rechnung der Staatsschuldenzahlungs- 
kasse von der Staatsschuldenver öbeborde unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des 
V 
königlichen Finanzministeriums durch Aufnahme von verzinslichen Anlehen zu bewirken. 
Art. 3. 
Die Verzinsung des oben bezeichneten Einlösungsfonds an den Zollviener-Alimenti- 
rungsfonds fällt für die Etatsperiode pro 1855—58 weg. 
Gegenwärtiges Gesetz ist von Unserem Finanz-Ministerium unter Mitwirkung der 
ständischen Schuld liungsbehörde zu vollziehen. 
Gegeben, Stuttgart, den 17. September 1855. 
Wilheim. 
Für den Finanz-Minister: 
der Dircctor 
Sigel. 
Auf Befehl des Königs, 
Für den Chef des Geheimen-Cabinetê: 
der Geheime Legationsrath 
Gros.
	        
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