Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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C) Finanz-Gesetz 
für die drei Jahre 1. Juli 1855—1858. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Feststellung des Staatshaushalts für die Finanzperiode vom 1. Juli 1833 veroro- 
nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Staatsbedarf für den ordentlichen Dienst ist nach dem beigefügten Haupt-Finanz- 
Etat feslgesetzt: 
für das Finanzjahr 1855—1856 auf... 129,880,809 fl. 19 kr. 
1856—185555F5 12,522,435 fl. 2 kr. 
1857—188 55 129740841 fl. 9 kr. 
—..– 
zusammen für drei Finanzfahre —: 38,144,175 fl. 30 kr. 
Art. 2. 
Zu Deckung vdieses Aufwandes fin#d bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, einschließlich der Verkehrsanstalten, welcher nach dem 
Voranschlag fürdie gedachtedreijährige Periode angenommenist zu 13,9065,308 fl. 41 kr. 
2) die in dem Etat namentlich aufgeführten Steuern, welche sich für 
dieselben Jahre zusammen berechnen an 
a) direkten Abgaben aauf 12,450,000 fl. 
b) indirekten Abgaben auf .. 11,730, 80õ fl. 
24,189,805 fl. — 
— — — 
zusammen — 2. 38,155,113 fl. 41 kr 
Es ergibt sich somit ein Ueberschuß für die ganze Finanzperiode 
von 10,938 fl. 11 kr.
	        
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