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Kenntniß und Nachachtung gebracht, daß in Folge einer weiteren Vereinbarung unter den
Zollvereinsstaaten die Erhebung des Eingangszolls für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl
daraus und andere Mühlenfabrikate, nämlich: geschrotete und geschälte Körner, Graupe,
Gries und Grütze, gestampfte oder geschälte Hirse, bis Ende Septembers 1856
eingestellt bleibt.
Stuttgart den 25. September 1855. Für den Minister:
Sigel.
c) Bekanntmachung, betreffend die veränderte Bezirkseintheilung zweier Umgelds-
Commissariate.
In Gemäßheit böchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 24. v. M.
wird der Landcameralamtsbezirk Stuttgart von dem Umgelds-Commissariat Stuttgart ge-
treunt und dem Umgelvs-Commissariat Cannstatt zugetheilt, so daß fernerbin das Umgelvs-
Commissariat Stuttgart nur noch den Bezirk des Stadtcameralamts Stuttgart, das Um-
gelds-Commissariat Cannstatt vagegen die Bezirke des Cameralamts Cannstatt und des
Landcameralamts Stuttgart umfaßt.
Stuttgart den 2. October 1855.
Knapp.
4) Bekanntmachung, betreffend die Verzollung der lackirten und der unächt vergoldeten oder
versilberten Waaren aus unedlen Metallen im Zwischenverkehr mit Oesterreich.
Aus Anlaß der Vollziehung des Zoll= und Handelsvertrags zwischen den Zollvereins-
staaten und Oesterreich vom 19. Februar 1853 (Reg. Blatt S. 313 ff.) ist die Vereinbarung
getroffen worden, daß im Zwischenverkehre die mit einem kein Gold oder Silber enthal-
tenden Firniß oder Lack überzogenen, so wie die unächt vergoldeten oder versilberten Ge-
genstände aus unedlen Metallen, mit Ausschluß der feinen Galanterie= und Quincaillerie=
waaren — Herren= und Frauenschmuck — fernerhin nicht unter Nro. 32. a. der Bei-
lage I. lil. B. des vorgenannten Vertrags zu begreifen, daß vielmehr die so gefirnißten
oder lackirten, so wie die unächt vergoldeten oder verstlberten Bleiwaaren unter Nro. 5,
Eisenwaaren unter Nro. B. g., Kupfer= und Messingwaaren unter Nro. 18. c., Zink-
waaren unter Nro. 31. b. und vie mit so gefirnißten over lackirten, unächt vergoldeten