Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Art. 2. 
Die Ausübung der Jagd durch den Grundeigenthümer selbst ist nur zulässig 
1) auf einem zusammenhängenden Grunvbesitz von mehr als fünfzig Morgen, wobei 
jedoch Wege, Flüsse, Bäche, oder Markungsgränzen als den Zusammenhang nicht 
unterbrechend angesehen werden sollen; 
auf allen vollständig mit einem dichten Zaun, einer Mauer oder einer wenig- 
stens drei Fuß hoben dichten Hecke eingefriedigten Grundstücken; 
in Mlanzungen und Anlagen, welche in unmittelbarer Verbindung mit dem Wohn- 
hause des Eigenthümers stebend durch irgend eine Einfriedigung begränzt oder 
sonst vollständig abgeschlossen sind; 
4) in Thiergärten. 
Den zur Ausübung der Jagd berechtigten Grundeigenthümern ist zugelassen, die Jagd 
durch dritte Personen auszuüben. 
*Wil 
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Art. 3. 
Ist ein einzelnes oder sind mehrere zusammen nicht mebr als fünfzig Morgen hal- 
tende Grundstücke von einem oder mebreren, nach Art. 2, Abfs. 1 zusammenhängenden 
Grundstücken eingeschlossen, so steht dem Besitzer der zusammenbängenden Grundfläche, und 
wo es mehrere dergleichen Angränzer find, dem Besttzer der größeren Fläche das Recht 
zur Ausübung der Jagd auf diesen Enclaven gegen Cntrichtung eines Pachtschillings an 
den Grundeigenthümer zu, welcher in Ermanglung eines Uebereinkommens nach dem Ver- 
hältniß des jeweiligen Pachtschillings der Gemeindejagd (Art. 4) oder, wo eine Verpach- 
tung der Jagd nicht eintritt, nach dem Verhältnisse des Pachtschillings der der Enclave 
nächstgelegenen Gemeindemarkung ermittelt wird. 
Art. 4. 
In allen in Art. 2 und 3 nicht genannten Fällen übt die politische Gemeinde und 
zwar bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesammtgemeinde Namens der Grund- 
eigenthümer das Jagdrecht auf dem ganzen übrigen Gemeindebezirk durch Verpachtung aus. 
Eine Zerschlagung dieses Gemeindejagdbezirks in mehrere Jagddistrikte ist nur zulässig, 
wenn die einzelnen Jagddistrikte vurchschnittlich 2000 Morgen einschließlich von Seen, 
Teichen und Inseln enthalten. 
Hält ein Gemeindejagddistrikt nicht wenigstens 500 Morgen, so liegt der Gemeinde 
ob, mit den benachbarten Gemeinden sich zur Bildung eines größeren, mindestens 500
	        
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