Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bei sämmtlichen vorgenannten Urkunden ist die Unterschrift des Betreffenden und bei 
einem Pfleger dessen Bestellung als solcher amtlich zu beglaubigen. 
Bei den Urkunden 1l. und c. ist außerdem die amtliche Bestätigung erforderlich, daß die 
Vermögens-Umstände der sich Verpflichtenden die Einhaltung der übernommenen Verbind- 
lichkeiten ermöglichen. 
g. 7. 
Durch die Aushebung Zugewachsene, welche die Offtzierslaufbahn betreten wollen, 
konnen in die obere Abtheilung der Königlichen Kriegsschule ausgenommen werden, wenn 
sic den an sie zu stellenden Bedingungen, welche durch Corpsbefehl bekannt gemacht werden, 
entsprechen. 
g. 8. 
Die Prüfung zur Aufnahme in die Königliche Kriegsschule erstreckt sich nach Gegen- 
stand und Maaß über: 
1. Religion. Ueberslchtliche Keuntniß der biblischen Bücher und der darin enthalte- 
nen Glaubens= und Sittenlehre. 
Die Prüfung geschieht nach Confessionen. 
2. Mathematik: 
a) Arithmetik: 
die 4 Grundoperationen mit ganzen und gebrochenen Zahlen, 
Lehre vom Gegensatz der Zahlen, 
„ von der allgemeinen Zahlen-Verbindung oder der Rechnung mit Po- 
lynomen, 
„ von den einfachen Gleichungen, 
„ von den Proportionen, 
„ von den Zahlensystemen mit Anwendung auf die Decimalbrüche, 
„ von der Wurzel-Ausziehung, 
„ von der allgemeinen Potenzenrechnung, 
„ von den Logarithmen; 
b) Geometrie: 
die ebene Geometrie 
(Lehrsätze und entsprechende Aufgaben.)
	        
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