Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Bei  sämmtlichen  vorgenannten  Urkunden  ist  die  Unterschrift  des  Betreffenden  und  bei
einem  Pfleger  dessen  Bestellung  als  solcher  amtlich  zu  beglaubigen.

Bei  den  Urkunden  1l.  und  c.  ist  außerdem  die  amtliche  Bestätigung  erforderlich,  daß  die
Vermögens-Umstände  der  sich  Verpflichtenden  die  Einhaltung  der  übernommenen  Verbindlichkeiten
  ermöglichen.

g.  7.

Durch  die  Aushebung  Zugewachsene,  welche  die  Offtzierslaufbahn  betreten  wollen,
konnen  in  die  obere  Abtheilung  der  Königlichen  Kriegsschule  ausgenommen  werden,  wenn
sic  den  an  sie  zu  stellenden  Bedingungen,  welche  durch  Corpsbefehl  bekannt  gemacht  werden,
entsprechen.

g.  8.

Die  Prüfung  zur  Aufnahme  in  die  Königliche  Kriegsschule  erstreckt  sich  nach  Gegenstand

  und  Maaß  über:
1.  Religion.  Ueberslchtliche  Keuntniß  der  biblischen  Bücher  und  der  darin  enthaltenen
  Glaubens=  und  Sittenlehre.
Die  Prüfung  geschieht  nach  Confessionen.
2.  Mathematik:
a)  Arithmetik:
die  4  Grundoperationen  mit  ganzen  und  gebrochenen  Zahlen,
Lehre  vom  Gegensatz  der  Zahlen,
„  von  der  allgemeinen  Zahlen-Verbindung  oder  der  Rechnung  mit  Polynomen,

„  von  den  einfachen  Gleichungen,
„  von  den  Proportionen,
„  von  den  Zahlensystemen  mit  Anwendung  auf  die  Decimalbrüche,
„  von  der  Wurzel-Ausziehung,
„  von  der  allgemeinen  Potenzenrechnung,
„  von  den  Logarithmen;
b)  Geometrie:
die  ebene  Geometrie
(Lehrsätze  und  entsprechende  Aufgaben.)