Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Unser Minister des Innern ist mit der Vollziebung dieser Verordnung be— 
auftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 8. November 1855. 
Wilhelm. 
Miller. Wächter-Spittler. Linden. Knapp. Plessen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maueler. 
II. Verfügungen der Departemente. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Vornahme einer neuen Wahl der Abgeordneten für die zweite Kammer 
der Ständeversammlung. (Mit einer Beilage.) 
Unter Beziehung auf die vorstebende K. Verordnung werden 
1) die verfassungsmäßig dazu berufenen Behörden beauftragt, eine neue Wahl der- 
jenigen Mitglieder der zweiten Kagmmer der Ständeversammlung, welche nicht Amtehalber 
Sitz und Stimme in dieser Kammer haben, in sämmtlichen Wahlbe zirken des Landes so- 
fort einzuleiten und demnächst vorzunehmen. 
2) Bei Vollziehung dieses Auftrags haben sich die Behörden, welchen die Leitung des 
Wahlgeschäfts zusteht, nach den Vorschriften der 88. 133—154 der Verfassungs-Urkunde, 
sodann nach den Instruktionen vom 6. und 12. Dezember 1819 (Reg.Blatt S. 860—866, 
und 879—883), und vom 15. November 1831 (Reg. Blatt S. 576—381, vergl. jedoch 
bernach Ziffer 3) nach dem letzten Absatz der Ministerialverfügung vom 209. Mai 1833 
(Reg. Blatt S. 88) und nach den Bestimmungen unter Ziffer 3, Lit, a-c der Ministerial- 
verfügung vom 21. Mai 1851 (Reg. Blatt S. 27) zu richten. 
3) In der wegen des Wahltermins ergebenden Bekanntmachung (Verfassungs-Urkunde 
§S. 149; Instruktion vom 6. Dezember 1819, GF. 15—17, vom 15. November 1831, Art.
	        
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