Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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6, 15) ist neben dem Zeitpunkt des Beginns der Wahl zugleich der für dieselbe anberaumte 
Zeitraum anzugeben. Hiebei wird übrigens die Bestimmung des §. 17, Abs. 2 der In- 
struktion vom 6. Dezember 1819 und des Art. 7, Abs. 2 der Instruktion vom 15. Novem- 
ber 1831, beziehungsweise der Ziff. 4 der Ministerialverfügung vom 21. Mai 1851, dahin 
abgeändert, daß es dem Ermessen des die Wahlhandlung leitenden Beamtr# überlassen bleibt, 
welche Zahl von Wahlmännern zur Abstimmung auf einen Tag vorzuladen sei. 
4) Behufs der Vornahme der Wahlen des ritterschaftlichen Adels ist in der Beilage 
der dermalige Stand 
a) der ritterschaftlichen Familien des Königreichs, 
b) der in jedem Kreise stimmberechtigten Rittergutsbesitzer, 
wie er sich aus den Akten über die Adelsmatrikel und aus den neuesten Mittheilungen der 
Gerichtshöfe ergiebt, verzeichnet. 
Die Vorstände der Kreisregierungen haben das zweite dieser Verzeichnisse, jeder soweit 
es seinen Kreis betrifft, einer sorgfältigen Durchsicht zu unterwersen und etwaige Rekla- 
mationen Einzelner an die Kreisregierung zur Entscheidung zu bringen. 
Stuttgart den 9. November 1855. 
Linden.
	        
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