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len wäre, wenn dasselbe als Hauptgewerbe betrieben oder erstmals concesstonirt würde, zu
entrichten.
Die Größe des anzusetzenden Concessionsgelds wird nach dem wahrscheinlichen Um-
fange des Betriebs und den denselben bedingenden Verhältnissen bemessen. Auch ist wenn
ein zu einem der im Vorstehenden genannten Gewerbe Berechtigter ein ausgedehnteres
Gewerberecht erwirbt, bei Bemessung des Concessionsgelds für letzteres auf das für das
erstere bezahlte Rücksicht zu nehmen.
Art. 12.
Die Berechtigung (Art. 11) erlischt:
a) bei Bierbrauereien und Branntweinbrennereien, sowie bei dinglichen Wirthschafts-
berechtigungen durch fünfjährigen,
b) bei persönlichen Wirthschaftsberechtigungen durch zweijährigen Nichtgebrauch.
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann, wenn dieselbe vor dem Ablauf dersel-
ben nachgesucht wird, bei Wirthschaften mit persönlicher Berechtigung auf weitere vier, in
allen andern Fällen auf weitere zehn Jahre gegen Bezahlung des vierten Theils des nach
Art. 11 anzusetzenden Concessionsgelvs von der Bezirkspolizeibehörde gestattet werden.
Bei dinglichen Berechtigungen ist eine solche Verlängerung nicht zu erschweren, wofern
nicht besonders dringende Gründe dagegen vorliegen.
Persönliche Berechtigungen erlöschen außerdem durch Verlegung des Wohnsitzes des
Berechtigten in einen andern Ort.
Art. 13.
Durch die Kreisregierung kann für immer oder auf bestimmte Zeit
a) einem zum Wirthschaftsbetriebe (Art. 4) dinglich Berechtigten die Ausübung des
Gewerbes in Person oder durch Stellvertreter untersagt, ·
Is)einempersönlichzumWirthschaftsbetriebeBerechtigtcndieBerechtigungent-
zogen werden,
wenn derselbe der bürgerlichen Ehren und der Dienstrechte verlustig oder wegen Kuppelei
(Art. 52 des Polizeistrafgesetzes), wiederholter Beimischung gesundbeitsschädlicher Substan-
zen zu Nahrungsmitteln (Art. 41, erster Absatz des Polizeistrafgesetzes), oder wiederholter