Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Duldung verbotener Spiele (Art. 81, letzter Absatz des Polizeistrafgesetzes) oder wegen 
Asotie (Art. 24 des Polizeistrafgesetzes) polizeilich gestraft worden ist, unerlaubte Verbin- 
dungen und Gesellschaften (Art. 149 des Strafgesetzbuchs) bei sich aufnimmt oder polizei- 
lichen Vorschriften, welche sich auf den Wirthschaftsbetrieb beziehen, bebarrlich nicht nach- 
kommt und nach erfolgter Bedrohung mit der Wirthschafts-Einstellung oder Entziebung in- 
nerhalb Jahresfrist einer ähnlichen Uebertretung sich schuldig macht. « 
In dringenden Fällen ist dle vorläusige Schließung der Wirthschaft durch das Ober- 
amt zuläßig. 
Art. 14. 
Wenn ein zur Bierbrauerei, Branntweinbrennerei oder zum Wirthschaftsbetriebe Be- 
rechtigter mit der Bezahlung der aus seinem Gewerbe schuldigen indirekten Abgaben länger 
als ein Jahr, vom Tage der Anforderung an, im Rückstande bleibt, so ist vemselben auf 
den Antrag der Steuerbehörde durch das Oberamt der Fortbetrieb seines Gewerbes bis 
zur Bezahlung des Ausstandes einzustellen. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein Ganntmann während des Gantes eines der vor- 
stebenden Gewerbe fortbetreiben will, ehe er Sicherbeit für die verfallenen Abgaben ge- 
leistet hat. 
Art. 15. 
Der unberechtigte Betrieb eines der in Art. 1, 2 und 4 aufgeführten Gewerbe wird, 
unabhängig von der Bestrafung der Uebertretung der Abgabengesetze, mit Geldbuße von 
3 fl. bis 25 fl., in Wiederholungsfällen von 6 fl. bis 50 fl. bestraft, soweit nicht nach Art. 
15 und 31 des Branntweinsteuer-Gesetzes eine höhere Strafe einzutreten hat. 
Sonstige Verfehlungen gegen das Gesetz werden mit Geldbußen bis zu 15 fl. bestrafe, 
welche in Wiederholungsfällen bis zu 30 fl. erstreckt werden können. 
Als Urheber ist der Hausherr zu bestrafen, wenn er nicht beweisen kann, daß die 
Uebertretung ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Hauzgenossen oder 
Gewerbegehülfen oder Taglöhner verübt worden sei. 
Wird der Hausherr bestraft, so ist die Mitwirkung der Hausgenossen, Gewerbegenos- 
sen, Gewerbegehülfen oder Taglöhner nicht strafbar. Für die diesen angesetzten Strafen 
hat jener zu haften.
	        
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