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Vorstehende Bestimmungen finden auf alle zur Zeit der Verkündigung des gegenwär-
tigen Gesetzes noch nicht abgeurtheilten Uebertretungen der Wirthschaftsgesetze Anwendung,
insoferne sie milder sind als diese. ·
Art. 16.
Gesuche um Verleihung der Berechtigung zuz Bierbrauerei, Branntweinbrennerei
oder zum Wirthschaftsbetriebe sind vor der Entscheidung bierüber in der betreffenden Ge-
meinde öffentlich bekannt zu machen, und es sind Diejenigen, welche Einwendungen dage-
gen zu machen haben, zur Vorbringung derselben innerhalb einer angemessenen Frist aufzu-
fordern, deren Versäumniß die Beachtung späterer Einfprachen ausschließt.
Gegen die Verweigerung einer Concession, oder im Falle ihrer Ertheilung gegen
ven Betrag des Corcessionsgelds, sowie gegen eine auf die übrigen Bestimmungen des
Gesetzes gegründete Entscheidung der Regierungsbehörde steht dem Bewerber oder Berech-
tigten der Rekurs an die nächstvorgesetzte Regierungsbehörde zu, welche endgültig zu ent-
scheiven bat. Die Rekursausführung muß bei Verlust des Beschwerderechts binnen 30
Tagen von ver Eröffnung an bei der eröffnenden Behörde schriftlich eingereicht oder münd-
lich zu Protokoll gegeben werden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur im Falle unverschuldeter Ver-
hinderung zuläßig.
Art. 17.
Auf diejenigen zur Bierbrauerei und Branntweinbrennerei oder zum Wirtbschafts-
betriebe Berechtigten, welche bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits im Besitze ihrer Be-
rechtigung sind, finden vie Bestimmungen desselben, die sich auf die Erwerbung und den
Umfang des Gewerberechts bezieben, keine Anwendung.
Die Fristen, welche der Art. 12 für die Erlöschung der Berechtigungen durch Nicht-
gebrauch aufstellt, beginnen in den Fällen, wo die Ausübung schon zur Zeit der Verkün-
vigung des gegenwärtigen Gesetzes ruhte, erst mit dieser zu laufen.
Art. 18.
Alle bisherigen Gesetze und Verordnungen über die Berechtigung zu den in Art. 1
genannten Gewerben über die Bestrafung der unberechtigten Ausübung derselben find auf-
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