Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Erste Abtheilung. 
Zum Exerutionsgesetz. 
Art. 1. 
Ist eine Schuldforderung als unbestritten eingeklagt, oder auf Vollziehung eines ge- 
richtlichen Erkenntnisses angetragen worden, so ist dem Schuldner sofort eine Frist zu Be- 
friedigung des Klägers unter der Bedrohung zu ertbeilen, daß, wenn er innerhalb der 
Frist keine Einwendung vorbringe, die Erecution angeordnet würde. 
Art. 2. 
Die Zahlungsfrist darf bei Forderungen von fünfzig Gulden und weniger nicht über 
vierzehn, bei größeren nicht über dreißig Tage betragen und ohne ausdrückliche Zustim- 
mung des Gläubigers nicht erflreckt werden. 
Die Uebergabe oder Herausgabe einer bestimmten Sache kann sogleich angeordnet 
werden. 
Art. 3. 
Wenn der Schuloner innerhalb der Zahlungsfrist keine Einwendungen vorgebracht 
bat, so ist nach Ablauf der Frist alsbold, und ohne ein erneuertes Anrufen des Gläubigers 
abzuwarten, die Erecution von Amtswegen zu verfügen und so lange fortzusetzen, bis die 
Befriedigung des Gläubigers erfolgt ist, oder der Schuloner eine von diesem erlangte 
Borgfrist darthut. 
Art. 4. 
Werden innerhalb der Zablungsfrist Einwendungen gegen die Erecution eines rechts- 
krästigen Erkenntnisses vorgebracht, so bemmen sie die Erecution nur, wenn sie nicht 
schon vor dem Erkenntnisse vorgetragen werden konnten und außerdem glaubhaft beschei- 
nigt sind. 
Im Falle von Einwendungen gegen eine als unbestritten eingeklagte Forderung ist 
der Kläger auf den Rechtsweg zu verweisen. Wenn jedoch der Beklagte ein von ihm 
dem Gericht oder der Exreeutionsbehörde gegenüber abgelegtes ausdrückliches Anerkenntniß 
der Forverung als irrig widerruft, oder als unverbindlich anficht, so wird hiedurch die
	        
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