Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

Anordnung der Execution nur dann abgewendet, wenn er den Grund des Widerrufs oder 
ver Anfechtung binnen der Zahlungsfrist glaubhaft bescheinigt. 
Art. 5. 
Durch bestrittene (illiquide) Gegenforderungen, auch wenn sie innerbalb der Zahlungs- 
frist geltend gemacht sind, wird die Rechtshülfe wegen einer auf rechtskräftigem Erkennt- 
nisse beruhenden Forderung nicht gehemmt. 
Wird einer als unbestritten eingeklagten, an sich vom Schuloner nicht beftrittenen For- 
derung eine aus vemselben Rechtsverhältniß entstandene, von dem Gläubiger nicht aner- 
kannte Gegenforderung binnen der Zahlungsfrist entgegengesetzt, so bängt es von dem Er- 
messen der Erecutionsbehörde ab, ob vie Erxccution, sei es ohne oder gegen Sicherheits- 
leistung von Seiten des Gläubigers (vergl. Art. 94 des Erccutionsgesetzes) anzuordnen, 
oder dieselbe bis zur Klarstellung der Gegenforderung einzustellen sei. Die Behörde hat 
hiebei theils den Grad der Wabrscheinlichkeit der Gegenforderung, theils die aus der Vor- 
nahme oder dem Aufschub ver Erecution dem einen oder anderen Theil entstehenden Nach- 
tbeile zu berücksichtigen. 
Art. 6. 
Einwendungen, welche erst nach Ablauf der Zahlungsfrist geltend gemacht werden, 
halten die Erecution nur dann auf, wenn sie innerbalb ver Frist nicht vorgebracht werden 
konnien und zugleich eine Bescheinigung für dieselben beigebracht wird. 
Art. 7. 
Ist der Zeitpunkt der Verfügung der Execution eingetreten (Art. 3—6), so bestimmt 
vie Executionsbehörde sofort die Art, den Gegenstand und die Zeit ves Vollzugs, und 
setzt hievon, sofern kein besonderes Bedenken entgegensteht, den Schuldner in Kenntniß. 
Hiebei bleibt Letzterem unbenommen, statt des obrigkeitlich bestimmten, ein anderes Ere- 
eutionomittel vorzuschlagen. 
Die Art. 23, 87, 88, Abs. 1 und 2, 89—93 des Erecutionsgesetzes sind aufgehoben. 
Art. 8. 
Ueber Einwendungen gegen die Statthaftigkeit der Erecution entscheidet die 
Executionsbehörde oder, wenn es sich von der Vollziehung eines Erkenntnisses handelt, 
viejenige Behörde, deren Erkenneniß vollzogen werden soll.
	        
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