Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
-* 
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 5. Jamar 1855. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, ein Verbot der Aussuhr von Pierden über die Zollvereins- 
grenze betreffend. 
Verfügungen der Departemento. Verfügung, betreffend die Anwendung der Verfügung vom 30. Ja- 
nuar 1837, enthaltend nähere Bestimmun über die Unterordnung der Staatsfinanzverwaltung unter die 
Bau= und Feuerpolizei-Behörden (Reg. Blatt S. 66) auf Eisenbahnhöfe. — Bekanntmachung, betreffend die 
Besitzveränderung in der dem fürstlich von Fürstenbergischen Hause zustehenden Stkandesherrschafk. 
  
1. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
ein Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Zollvereinsgrenze betreffend. 
Wilheilm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Eicdnverständnisse mit andern Staaten des Zolloereins haben Wir, nach Anhs- 
rung Unseres Geheimen-Rathes, beschlossen und verordnen, wie folgt: 
S. 1. 
Auf den Grund des Artikels 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr 
von Perden über die Zollvereinsgrenze auf sechs Monate verboten.
	        
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