Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Oberamtmann, an die Stelle des Civilsenats des Kreisgerichtshofs, beziehungsweise dessen 
Vorstandes, die Kreisregierung, beziehungsweise deren Vorstand, und an die Stelle des 
Civilsenats des Obertribunals, beziehungsweise des Vorstandes vesselben, das Ministerium 
des Innern. 
Art. 31. 
Vorstehende Bestimmungen kommen bei denjenigen Schuldklagsachen unbedingt in An- 
wendung, in welchen die Behörde noch keine Verfügung getroffen bat. 
Insbesondere fallen diejenigen Exrecutionsverkäufe unter gegenwärtiges Gesetz, bei 
welchen eine öffentliche Bekanntmachung noch nicht erfolgt ist. Ist diese schon erlassen, so 
bleiben für das ganze fernere Kaufsverfahren die Bestimmungen des Erecutionsgesetzes 
in Kraft. 
Im Uebrigen ist bei Fortsetzung eines bereits eingeleiteten Erecutionsverfahrens das 
gegenwärtige Gesetz in soweit in Anwendung zu bringen, als es unbeschadet der bereits 
angeordneten Schritte geschehen kann. 
Hinsichtlich der vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, vorge- 
nommenen Zwangsversteigerungen beginnt die in Art. 28 festgesetzte Verjährungsfrist mit 
diesem Tage. Bedarf es zur Vollendung der schon begonnenen Verjährung nach dem bis- 
berigen Rechte nur noch einer kürgeren Frist, als der in Art. 28 bestimmten, so hat es 
bei jener kürzeren Frist sein Bewenden. 
Zweite Abtheilung. 
Zum Pfandgesetz. 
Art. 32. 
Der Beschreibung eines Unterpfandes ist im Unterpfandsbuch und im Pfanyschein 
beizusügen, durch welches Rechtsgeschäft, in welchem Jahrgang und zu welchem Preis oder 
Anschlag der Verpfänder das Pfanvobject erworben hat. 
Deßgleichen ist bei jedem Unterpfand der Betrag und die Zeit der nächst vorigen 
Schätzung, wo eine solche zum Zweck einer früheren Verpfändung stattgefunden hat, im 
Unterpfandsbuch und im Mandschein anzugeben. 
Bei der Verpfändung von Waldungen ist außer dem Gesammtwerthe von Holz und
	        
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